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Text gilt ab: 01.05.2006

C. Reduktion der Geldbuße

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Zugunsten eines Kartellbeteiligten, der die Voraussetzungen für einen Erlass (Randnummern 3 und 4) nicht erfüllt, kann die Landeskartellbehörde die Geldbuße um bis zu 50 % reduzieren, wenn
1.
er der Landeskartellbehörde mündliche oder schriftliche Informationen und - soweit verfügbar - Beweismittel vorlegt, die wesentlich dazu beitragen, die Tat nachzuweisen, und
2.
er ununterbrochen und uneingeschränkt mit der Landeskartellbehörde zusammenarbeitet.
Der Umfang der Reduktion richtet sich insbesondere nach dem Nutzen der Aufklärungsbeiträge und der Reihenfolge der Anträge.