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Text gilt ab: 08.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
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960-B

Vergütung an Prüfer, die im Vollzug der Verordnung über Luftfahrtpersonal sowie der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 tätig werden

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr
vom 29. September 2017, Az. IIE7-3752-1-1

(AllMBl. S. 456)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über die Vergütung an Prüfer, die im Vollzug der Verordnung über Luftfahrtpersonal sowie der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 tätig werden vom 29. September 2017 (AllMBl. S. 456), die durch Bekanntmachung vom 14. November 2022 (BayMBl. Nr. 681) geändert worden ist

Bayerische Luftämter

1. Allgemeines

1.1 

1Die für den Erwerb einer Luftfahrerlizenz oder Prüferberechtigung vorgesehenen Prüfungen und Kompetenzbeurteilungen müssen vor der für die Erteilung der betreffenden Lizenz oder Prüferberechtigung zuständigen bayerischen Luftfahrtbehörde abgelegt werden. 2Mit der Abnahme der praktischen Prüfung oder Kompetenzbeurteilung kann die zuständige Stelle auch von ihr ausgewählte Prüfer beauftragen bzw. ermächtigen.

1.2 

Für die Abnahme der Prüfung erheben die Luftfahrtbehörden Gebühren nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Art. 3 der Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 683) geändert worden ist.

1.3 

Für die Vergütung von Prüfern der zuständigen bayerischen Luftfahrtbehörden und von den durch diese zuständigen Stellen beauftragten bzw. ermächtigten externen Prüfern, die mit der Abnahme einer praktischen Prüfung (Nachweis der fliegerischen Befähigung für den Erwerb einer Lizenz gegenüber einem Prüfer, einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung, sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer für erforderlich gehalten) sowie einer Kompetenzbeurteilung (Nachweis der fliegerischen Befähigung für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer Prüferberechtigung, einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung, sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer für erforderlich gehalten) nach den §§ 128 und 131 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Art. 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, sowie nach den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 befasst werden, wird mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat nachstehende Regelung getroffen.

2. Prüfervergütung

2.1 

Aus den vereinnahmten Prüfungsgebühren sind die Prüfer für die Abnahme von praktischen Prüfungen und Kompetenzbeurteilungen von Luftfahrtpersonal für Erlaubnisse und Berechtigungen wie folgt zu entschädigen:
a)
Privatflugzeugführer PPL(A) (Anhang I
FCL.235 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
60,00 €
b)
Leichtluftfahrzeugführer LAPL(A) (Anhang I
FCL.125 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
45,00 €
c)
Privathubschrauberführer PPL(H) (Anhang I
FCL.235 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
60,00 €
d)
Leichtluftfahrzeugführer LAPL(H) (Anhang I
FCL.125 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
45,00 €
e)
Segelflugzeugführer SPL (Anhang I
FCL.235 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
24,00 €
f)
Leichtluftfahrzeugführer LAPL(S) (Anhang I
FCL.125 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
24,00 €
g)
Freiballonführer BPL (Anhang I
FCL.235 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
24,00 €
h)
Leichtluftfahrzeugführer LAPL(B) (Anhang I
FCL.125 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
24,00 €
i)
Kompetenzbeurteilung von Prüfern (Anhang I
FCL.1020 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
für FE (A), FE (H)
90,00 €
für FE (S), FE (B)
78,00 €
für FIE (A), FIE (H)
72,00 €
für FIE (S), FIE (B)
66,00 €
j)
Abnahme der Sprechprüfung (§ 12 FlugfunkV)
für das BZF II
48,00 €
für das BZF I
57,00 €

2.2 

Für die in Nr. 2.1 nicht aufgeführten Prüfungen und Kompetenzbeurteilungen ist die Regelung der Vergütung für vergleichbare Prüfungen und Kompetenzbeurteilungen sinngemäß anzuwenden.

2.3 

Die Sachbearbeiter für Luftaufsicht der Erlaubnisbehörden erhalten die Hälfte der unter der Nr. 2.1 aufgeführten Vergütung.

2.4 

Reisekosten werden nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes vergütet.

2.5 

Sonstige Auslagen, die durch die Abnahme von Prüfungen und Kompetenzbeurteilungen entstehen und die mit den vorstehend aufgeführten Vergütungssätzen nicht abgegolten sind, werden auf Antrag erstattet.

2.6 

1Anträge auf Vergütung, auf Reisekostenvergütung und auf Erstattung sonstiger Auslagen sind unter Angabe der Art und der Tätigkeit und der aufgewendeten Zeit hierfür sowie der Zahl und der Anschriften der Bewerber an die Erlaubnisbehörde zu richten. 2Die Zahlungen werden aus Kap. 03 08 Tit. 459 01 des Staatshaushalts geleistet.

3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

3.1 

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2017 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

3.2 

Mit Ablauf des 31. Oktober 2017 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie über die Vergütung an anerkannte Prüfer, die im Vollzug der LuftPersV sowie der Bekanntmachungen der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten (Flugzeug) – JAR-FCL 1 deutsch – und Piloten (Hubschrauber) – JAR-FCL 2 deutsch – tätig werden vom 13. Dezember 2006 (AllMBl. S. 699) außer Kraft.

Helmut Schütz
Ministerialdirektor