Inhalt

Text gilt ab: 08.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1. Allgemeines

1.1 

1Die für den Erwerb einer Luftfahrerlizenz oder Prüferberechtigung vorgesehenen Prüfungen und Kompetenzbeurteilungen müssen vor der für die Erteilung der betreffenden Lizenz oder Prüferberechtigung zuständigen bayerischen Luftfahrtbehörde abgelegt werden. 2Mit der Abnahme der praktischen Prüfung oder Kompetenzbeurteilung kann die zuständige Stelle auch von ihr ausgewählte Prüfer beauftragen bzw. ermächtigen.

1.2 

Für die Abnahme der Prüfung erheben die Luftfahrtbehörden Gebühren nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Art. 3 der Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 683) geändert worden ist.

1.3 

Für die Vergütung von Prüfern der zuständigen bayerischen Luftfahrtbehörden und von den durch diese zuständigen Stellen beauftragten bzw. ermächtigten externen Prüfern, die mit der Abnahme einer praktischen Prüfung (Nachweis der fliegerischen Befähigung für den Erwerb einer Lizenz gegenüber einem Prüfer, einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung, sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer für erforderlich gehalten) sowie einer Kompetenzbeurteilung (Nachweis der fliegerischen Befähigung für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer Prüferberechtigung, einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung, sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer für erforderlich gehalten) nach den §§ 128 und 131 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Art. 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, sowie nach den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 befasst werden, wird mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat nachstehende Regelung getroffen.