Text gilt ab: 01.02.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.01.2026

960-B

Leitlinien für die Fluglärmschutzbeauftragten bei den Luftämtern Süd- und Nordbayern
(Fluglärmschutzbeauftragten – Leitlinien)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 2. Februar 2021, Az. 56-3739.1-1-6

(BayMBl. Nr. 142)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über die Leitlinien für die Fluglärmschutzbeauftragten bei den Luftämtern Süd- und Nordbayern (Fluglärmschutzbeauftragten – Leitlinien) vom 2. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 142)

1Die Luftfahrtbehörden haben gemäß § 29b Abs. 2 Luftverkehrsgesetz auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Fluglärm hinzuwirken. 2Die Fluglärmschutzbeauftragten (FLSB) wurden nach einem Beschluss des Bayerischen Landtags im Jahre 1974 auf Grundlage der §§ 29 Abs. 1 und 29b Abs. 2 Luftverkehrsgesetz eingesetzt. 3Hierzu wurde bei der Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – und bei der Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern – je eine Stelle eingerichtet. 4Der FLSB Südbayern an der Regierung von Oberbayern ist zuständig für die Regierungsbezirke Oberbayern1, Niederbayern und Schwaben; der FLSB Nordbayern an der Regierung von Mittelfranken für die Regierungsbezirke Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken und die Oberpfalz.

1 [Amtl. Anm.:] Einschließlich Anliegen der bayerischen Seite im Zusammenhang mit dem Flughafen Salzburg aufgrund des entsprechenden Staatsvertrages mit Österreich.