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Text gilt ab: 01.07.2018
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914-B

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Zustandserfassung und -bewertung von Straßen, Ausgabe 2006, ZTV ZEB-StB 06; Korrekturblatt und Änderung Anhang 8

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 5. Juni 2018, Az. IID2-43415-11-1-2

(AllMBl. S. 424)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Zustandserfassung und -bewertung von Straßen, Ausgabe 2006, ZTV ZEB-StB 06; Korrekturblatt und Änderung Anhang 8 vom 5. Juni 2018 (AllMBl. S. 424)

Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag

1. Allgemeines

1.1 

1Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Zustandserfassung und -bewertung von Straßen, Ausgabe 2006, ZTV ZEB-StB 06“ wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) erarbeitet und 2007 vom damaligen Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) mit Allgemeinem Rundschreiben (ARS) Nr. 03/2007 vom 14. Februar 2007 bekannt gegeben. 2Der zuständige FGSV-Arbeitskreis hat im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) für die ZTV ZEB-StB 06 ein Korrekturblatt erstellt sowie den Anhang 8 „Zustandsbewertung“ überarbeitet. 3Das BMVI hat mit ARS Nr. 06/2018 vom 11. April 2018 das Korrekturblatt und den überarbeiteten Anhang 8 bekannt gegeben.

1.2 

Die Fortschreibung betrifft insbesondere einzelne neue Indikatoren für die Substanzmerkmale (Oberfläche), geänderte Normierungsfunktionen mit teilweise geänderten Normierungskennwerten und eine geänderte Wertesynthese mit neuen Teilwerten und einer neuen Verknüpfung und Gewichtung der Zustands- und Teilwerte.

2. Anwendung

Das Korrekturblatt und der überarbeitete Anhang 8 sind ab 1. Juli 2018 bei der Zustandserfassung und -bewertung im Zuge von Bundesfernstraßen, Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden.

3. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

4. Bezugsmöglichkeit

1Das Korrekturblatt und der überarbeitete Anhang 8 sind dem ARS Nr. 06/2018 als Anlagen 1 und 2 beigefügt. 2Das ARS Nr. 06/2018 wurde im Verkehrsblatt Nr. 85 vom 30. Mai 2018 veröffentlicht.

Helmut Schütz
Ministerialdirektor