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Text gilt ab: 26.03.2002

II. 

Die „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Vermessung (RAS-Verm)“ gelten für die Ausführung vermessungstechnischer Leistungen im Straßen- und Verkehrswesen bei Entwurf, Neubau, Ausbau, Grunderwerb, Unterhaltung, Betrieb sowie der Dokumentation von Straßenverkehrsanlagen. Darüber hinaus bestehende Regelungen wie die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau" (ZTV Verm – StB 01) bleiben hiervon unberührt.
Die RAS-Verm, Ausgabe 2001, sind künftig für die Bundesfernstraßen, Staatsstraßen und die von den Straßenbauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden. Den kommunalen Straßenbaulastträgern wird die Anwendung empfohlen.