Inhalt

Text gilt ab: 29.09.2017

2. Anwendung

2.1 

Die TL AG-StB 09 samt bekanntmachendem ARS Nr. 13/2009 sind bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden.

2.2 

Für den Einsatz in Asphaltmischgut nach den TL Asphalt-StB ist die Klassifizierung nicht entsprechend dem Formblatt 3.1 der TL AG-StB 09, sondern nach dem in der Anlage zu dieser Bekanntmachung enthaltenen Formblatt 3.1By „Klassifizierung von Asphaltgranulat für die Verwendung in Asphalt“ durchzuführen.

2.3 

Für die Klassifizierung ist abweichend von Abschnitt 4.1.3 der TL AG-StB der Bindemittelgehalt gemäß TP Asphalt-StB, Teil 1 zu bestimmen.

2.4 

Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.