Inhalt

Text gilt ab: 31.08.2017

2. Anwendung

2.1 

1Der „Leitfaden für die Behandlung von zeitgebundenen Kosten (ZGK) im Tunnelbau“ wird für den Geschäftsbereich der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und Kreisstraßen, die von den Staatlichen Bauämtern verwaltet werden, zur Anwendung empfohlen. 2Den kommunalen Straßenbaulastträgern wird empfohlen, den „Leitfaden für die Behandlung von zeitgebundenen Kosten (ZGK) im Tunnelbau“ auch in ihrem Zuständigkeitsbereich anzuwenden.

2.2 

1Bei der Anwendung des Leitfadens ist zu beachten, dass das Matrixmodell nur der Vollständigkeit halber behandelt wird. 2Die Begrifflichkeiten der ÖNORM B 2203 weichen teilweise von den in Deutschland üblichen Bezeichnungen ab. 3Die projektspezifische Anwendung des Matrixmodells bedarf in Deutschland einer einzelvertraglichen Regelung. 4Hierbei sind mögliche Konflikte mit anderen Regelwerken (z.B. VOB) zu prüfen.

2.3 

1Der „Leitfaden für die Behandlung von zeitgebundenen Kosten (ZGK) im Tunnelbau“ ist nicht geeignet, als Ganzes als Vertragsbestandteil in die Leistungsbeschreibung aufgenommen zu werden. 2Vielmehr sind die Teile des Leitfadens, die dem Vertrag zugrunde gelegt werden sollen, in die Baubeschreibung aufzunehmen. 3Die aus dem Leitfaden übernommenen Begriffsbestimmungen sind mit den sonst im Vertrag verwendeten Begriffen abzustimmen und gegebenenfalls anzupassen.

2.4 

Bei Anwendung des Leitfadens bitten wir nach Beendigung der Rohbauarbeiten um Übersendung eines Erfahrungsberichts an die Oberste Baubehörde.