Text gilt ab: 31.03.2017

2. Anwendung

2.1 

1Die RiStWag 2016 sind bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen sowie deren späterer Unterhaltung anzuwenden. 2Sie sind nicht geeignet, vollinhaltlich als Vertragsbestandteil in die Bauverträge aufgenommen zu werden. 3Jedoch sind die den Bieter/Auftragnehmer betreffenden Angaben, wie z.B. Anforderungen an Stoffe und Ausführung sowie Maßnahmen bei Baustelleneinrichtung und Baudurchführung, in die Leistungsbeschreibung mit aufzunehmen. 4Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.

2.2 

Zu Abschnitt 5.3 der RiStWag 2016
Der letzte Satz ist redaktionell wie folgt zu ändern:
„Erweist sich die Anlage einer Kreuzung oder Einmündung als unumgänglich, so ist durch entwurfs-, bau- und verkehrstechnische Maßnahmen ein Höchstmaß an Verkehrssicherheit zu gewährleisten, z.B. durch Lichtsignalanlagen oder Kreisverkehre. Tank- und Rastanlagen sowie Parkplätze sind in der Zone II nicht zulässig.“