Text gilt ab: 31.01.2017

2. Anwendung

1Die ZTV Fug-StB 15 sind bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden und einschließlich der folgenden Festlegungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen. 2Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.

2.1 Zu Abschnitt 1.3.5.2 der ZTV Fug-StB 15

Aufgrund der aktuellen Erfahrungen bei der Verwendung von heiß verarbeitbaren Fugenmassen bei der Ausführung von Fugenarbeiten im Bereich der Bundesfernstraßen in Betonbauweise ist der Fugenspalt (Kammerschnitt) möglichst spät (mindestens 14 Tage) nach dem Kerbschnitt herzustellen.