Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2020

2. Anwendung

1Die TL Geok E-StB 19 sind bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden. 2Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden. 3Die TL Geok E-StB 19 ersetzen die TL Geok E-StB 05.