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Text gilt ab: 01.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
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861-G

Hinweise zum Vollzug von Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze – Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, Förderung von ehrenamtlichen Strukturen und von Modellvorhaben sowie der Selbsthilfe in der Pflege nach den §§ 45a, 45c und 45d SGB XI
(Hinweise zum Vollzug der AVSG Teil 8 Abschnitt 5 bis 8)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 21. Dezember 2018, Az. 42b-G8300-2017/1159-4

(BayMBl. 2019 Nr. 17)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Hinweise zum Vollzug von Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze – Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, Förderung von ehrenamtlichen Strukturen und von Modellvorhaben sowie der Selbsthilfe in der Pflege nach den §§ 45a, 45c und 45d SGB XI (Hinweise zum Vollzug der AVSG Teil 8 Abschnitt 5 bis 8) vom 21. Dezember 2018 (BayMBl.2019 Nr. 17), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 5. Juli 2023 (BayMBl. Nr. 346) geändert worden ist

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt – soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat – zum Vollzug von Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) folgende Hinweise: