Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2021

2. Ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen

2.1 Gesetzliche Rentenversicherung

2.1.1 Versicherungspflicht der Ehrenbeamten in der gesetzlichen Rentenversicherung

1Ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abhängig Beschäftigte im Sinn des § 7 Abs. 1 SGB IV, wenn sie über Repräsentationsfunktionen hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten (vgl. BSG vom 25. Januar 2006, Az. B 12 KR 12/05). 2Für ehrenamtliche erste Bürgermeister in Bayern wurden diese Voraussetzungen durch das Bundessozialgericht (vgl. BSG vom 23. September 1980, Az. 12 RK 41/79), für den gewählten Stellvertreter des Landrats durch das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG vom 14. Oktober 2008, Az. L 5 KR 6/07) ausdrücklich bejaht. 3Auf Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen, deren gewählte Stellvertreter und auf die ehrenamtlichen weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen ist diese Rechtsprechung wegen deren vergleichbarer Organstellung übertragbar. 4Damit unterliegen alle ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen in dieser Tätigkeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn nicht aus besonderen Gründen Versicherungsfreiheit besteht.

2.1.2 Herstellung der Rentenversicherungsfreiheit durch Erstreckung der Gewährleistung

Für ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen, die gleichzeitig in einem berufsmäßigen Beamtenverhältnis stehen, kann Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Erstreckung der Gewährleistung auf die ehrenamtliche Tätigkeit hergestellt werden (vgl. Nrn. 1.1.2.1 und 1.1.2.4).

2.2 Gesetzliche Krankenversicherung

1Ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen sind wegen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des § 7 Abs. 1 SGB IV (vgl. Nr. 2.1.1) auch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). 2Etwas anderes gilt, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit aus besonderen Gründen nicht der Versicherungspflicht unterliegt. 3So besteht Versicherungsfreiheit, wenn im Hauptberuf Versicherungsfreiheit besteht (§ 6 Abs. 3 SGB V, vgl. Nr. 1.2.1).

2.3 Gesetzliche Arbeitslosenversicherung

1Ehrenamtliche erste und weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen sind in dieser Tätigkeit gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 4 SGB III kraft Gesetzes in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. 2Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Januar 2010 (Az. B 12 KR 3/09 R) ist der gewählte Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin als Beigeordneter im Sinn des § 27 Abs. 3 Nr. 4 SGB III zu werten und deshalb ebenfalls kraft Gesetzes in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. 3Wegen der Vergleichbarkeit der Rechtsposition ist auch beim gewählten Stellvertreter des Bezirkstagspräsidenten oder der Bezirkstagspräsidentin von Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung auszugehen. 4Eines Gewährleistungsbescheids des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr bedarf es nicht.