Text gilt ab: 31.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
3.
3.1
Zuwendungsempfänger sind Selbsthilfegruppen, die auf ein längerfristiges Wirken angelegt sind und in ihrer inhaltlichen Ausrichtung den in Nr. 2.2 genannten Zielsetzungen entsprechen; auf die Rechtsnatur dieser Gruppen kommt es dabei nicht an.
3.2
Die zu fördernden Selbsthilfegruppen sollen ständig mindestens sechs Mitglieder haben und grundsätzlich bereit sein, alle Betroffenen des Einzugsgebiets aufzunehmen.