Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

2.   Gegenstand der Förderung

2.1  

1Förderfähige Selbsthilfegruppen sind Zusammenschlüsse von Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung oder chronischer Krankheit und/oder von deren Familienangehörigen auf örtlicher Ebene zum Zwecke gegenseitiger Hilfe. 2Mitglieder dieser Selbsthilfegruppen können außer den Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung oder chronischer Krankheit und/oder ihren Familienangehörigen auch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer sein, die die Betroffenen in den Gruppen unterstützen. 3Gruppen, die Personal gegen Entgelt anstellen, sind keine Selbsthilfegruppen im Sinne dieser Richtlinie.

2.2  

1Die Hilfen in den Selbsthilfegruppen umfassen den regelmäßigen Austausch von Informationen und Erfahrungen und Hilfen zur Lebensbewältigung und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft in eigenständigen Gruppentreffen. 2Schriftliche Informationen allein, die bloße Vermittlung von Hilfeleistungen, Teilnahme an Veranstaltungen Dritter oder das Aufstellen politischer Forderungen reichen nicht aus. 3Gruppen, die grundsätzlich weniger als acht eigenständige Gruppentreffen im Jahr durchführen, können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde gefördert werden.