Inhalt

Text gilt ab: 21.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Vorheriges Dokument (inaktiv)

8113.0-A

Richtlinie für die Förderung von Investitionen zur Schaffung von besonderen Wohnformen im Sinne des § 42a SGB XII (ehemalige stationäre Einrichtungen) für Menschen mit Behinderung im Rahmen der Konversion von Komplexeinrichtungen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 1. Oktober 2021, Az. II1/6434.01-1/107

(BayMBl. Nr. 738)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie für die Förderung von Investitionen zur Schaffung von besonderen Wohnformen im Sinne des § 42a SGB XII (ehemalige stationäre Einrichtungen) für Menschen mit Behinderung im Rahmen der Konversion von Komplexeinrichtungen vom 1. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 738)

Grundsatz der Förderung
1Auf der Basis des Ministerratsbeschlusses vom 3. September 2019 und der „Eckpunkte zur Umsetzung dezentraler Wohnstrukturen“ vom 22. Dezember 2010 können nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Beachtung der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen gemäß Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – VV zu Art. 44 BayHO) sowie der Technischen Empfehlungen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr für die Planung besonderer Wohnformen nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) für Menschen mit Behinderung (in der jeweils gültigen Fassung) Zuwendungen zur Deckung der Investitionskosten für Wohnplätze gemäß § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII (besondere Wohnformen) für erwachsene Menschen mit Behinderung aus Mitteln des Sonderinvestitionsprogramms zur Konversion von Komplexeinrichtungen (SIP) gewährt werden. 2Die Zuwendungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt. 3Weitere rechtliche Anforderungen wie zum Beispiel die Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes – AVPfleWoqG und baurechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.