VwVFiR
Text gilt ab: 02.01.2023

1. Grundsätze

1.1 Ziele des Fischereirechts

1Das Fischereirecht umfasst sowohl die Erwerbsfischerei als auch die nicht erwerbsmäßig ausgeübte Fischerei. 2Ziel ist eine nachhaltige fischereiliche Bewirtschaftung der Gewässer, die auch dem Natur-, Fischarten- und Tierschutz sowie der Fischgesundheit verpflichtet ist. 3Bei jeder Fischereiausübung sind die Grundsätze der Nachhaltigkeit und der guten fachlichen Praxis zu beachten. 4Keine Ausübungsform der nachhaltigen Fischerei kann vollständig ausgeschlossen werden, sofern das betreffende Gewässer für die Fischerei geeignet ist (Art. 1 Abs. 4 Satz 2 Bayerisches Fischereigesetz – BayFiG). 5Lediglich an einem neu zu schaffendem geschlossenem Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 3 BayFiG von geringer Größe, das als Ausgleichs-, Ersatz- oder Artenschutzmaßnahme ausschließlich Zwecken des Naturschutzes zu dienen bestimmt wird, kann die Ausübung des Fischereirechts beschränkt oder ausgeschlossen werden (Art. 15 Abs. 2 BayFiG).

1.2 Befugnis und Pflicht zur Hege (Art. 1 Abs. 2 BayFiG)

1Zur Hege nach Art. 1 Abs. 2 BayFiG berechtigt und verpflichtet ist der Inhaber des Fischereiausübungsrechts. 2Hierzu zählen insbesondere der Fischereiberechtigte und der Fischereipächter (§ 11 Abs. 1 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes – AVBayFiG). 3Von der gesetzlichen Hegepflicht ausgenommen sind geschlossene teichwirtschaftliche Anlagen im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG. 4Inhalt und Umfang der Hegepflicht kann die Kreisverwaltungsbehörde durch Anordnung nach Art. 62 Abs. 1 BayFiG gegenüber den Fischereiausübungsberechtigten näher bestimmen, soweit das zur Erreichung des Hegeziels erforderlich ist.