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BayFiBek
Text gilt ab: 01.01.2020
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793-F

Fischereirechte des Freistaates Bayern
(BayFiBek)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 30. Dezember 2019, Az. 46-VV 2601-1/19

(BayMBl. Nr. 24)

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und für Umwelt und Verbraucherschutz über die Fischereirechte des Freistaates Bayern (BayFiBek) vom 30. Dezember 2019 (BayMBl. 2020 Nr. 24)

Auf Grund des Art. 55 Nr. 2 Satz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, und des Art. 5 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 162) geändert worden ist, machen die Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und für Umwelt und Verbraucherschutz bekannt:
Präambel
1Diese Gemeinsame Bekanntmachung findet Anwendung auf die Fischereirechte des Freistaates Bayern. 2Ziel der Verwaltung ist neben der nachhaltigen fischereilichen Bewirtschaftung der Gewässer, die dem Menschen dient und dem Natur-, Fischarten- und Tierschutz sowie der Fischgesundheit verpflichtet ist, auch die wirtschaftliche Verwertung des dem Freistaat Bayern zustehenden Vermögensgegenstands. 3Gemäß § 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g der Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung (StRGVV) ist das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für die fiskalische Nutzung der staatlichen und nicht für staatliche Zwecke benötigten (vergleiche Art. 63, 64 BayHO) Fischereirechte zuständig. 4Dies geschieht regelmäßig im Wege der Verpachtung. 5Diese Aufgabe wird operativ grundsätzlich durch den Staatsbetrieb „Immobilien Freistaat Bayern“ und im Wege der Geschäftsbesorgung wiederum durch den Landesfischereiverband Bayern e. V. für den Freistaat Bayern wahrgenommen. 6Aufgrund der zum Teil erheblichen betriebsbedingten Wasserspiegelschwankungen an den nachfolgend unter Nr. 2.1. genannten Gewässern und daraus resultierender Besonderheiten, wie der Notwendigkeit der Bergung regelmäßig trockenfallender Muschelbestände, ist die Verwaltung dieser Fischereirechte weit überwiegend von fachlichen Aspekten geprägt, wenngleich kein Staatsbedarf im Sinne der Art. 63, 64 BayHO gegeben ist. 7Die Verwaltung dieser staatlichen Fischereirechte, welche aufgrund der Entbehrlichkeit für staatliche Zwecke auch zukünftig grundsätzlich verpachtet werden sollen, ist im Sinne eines verwaltungseffizienten Vorgehens deshalb in die Verantwortung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zu überführen. 8Andere Vorschriften und Vorgaben, wie das Bayerische Fischereigesetz (BayFiG), die Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern (VertrV) und die Vorschriften des Bayerischen Haushaltsrechts bleiben durch die nachstehenden Regelungen unberührt. 9Insbesondere ist auf Art. 81 der Verfassung hinzuweisen; staatliche Fischereirechte sind regelmäßig Bestandteil des Grundstockvermögens.