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BayFiBek
Text gilt ab: 01.01.2020

3. Geschäftsbesorgung

Soweit ein geeigneter Dritter mit der Verwaltung der staatlichen Fischereirechte des Freistaates Bayern im Wege der Geschäftsbesorgung beauftragt wird (Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2.1 Satz 2), sind zur Gewährleistung der Interessen des Freistaates Bayern mit diesem vertraglich auch Bestimmungen über die Verwaltung der Fischereirechte des Freistaates zu vereinbaren, welche zumindest folgende Inhalte umfassen müssen:
a)
Pflicht zur Verwendung von Musterpachtverträgen, von welchen im Falle der Nr. 1 Satz 2 nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat und im Falle der Nr. 2.1 Satz 2 nur mit Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz abgewichen werden darf;
b)
Entscheidung über die Verpachtung wird einer Kommission übertragen, welcher mindestens ein Vertreter des Freistaates Bayern angehört.