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BayFiBek
Text gilt ab: 01.01.2020

2. Ausnahmen

2.1 Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

1Für staatliche Wasserspeicher gemäß Nr. 2.2.20.2.1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas) obliegt die Verwaltung der staatlichen Fischereirechte des Freistaates Bayern dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. 2Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist berechtigt, die Verwaltung ganz oder teilweise im Wege der Geschäftsbesorgung an einen geeigneten Dritten zu übertragen, soweit dies wirtschaftlich ist (Art. 7 BayHO).

2.2 Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen

1Für den Alpsee, den großen Alpsee, den Forggensee inklusive Illasbergsee, den Ammersee, den Chiemsee, den Teufelssee, den Hintersee, den Kochelsee, den Königssee, den Leitgeringer See, den Obersee, den Schliersee, den Schwansee, den Soinsee, den Spitzingsee, den Staffelsee, den Starnberger See, den Steinsee, den Tegernsee, den Tachinger See und den Waginger See obliegt die Verwaltung der staatlichen Fischereirechte des Freistaates Bayern unter Aufsicht des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen. 2Bei Sachverhalten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung ist die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat einzuholen.

2.3 Bayerische Staatsforsten AöR

§ 4 Abs. 3 des Staatsforstengesetzes (StFoG), nach welchem der Bayerischen Staatsforsten auf den ihr zur Bewirtschaftung zugewiesenen Grundflächen die Ausübung der Fischereirechte zusteht, bleibt unberührt.