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BayFiBek
Text gilt ab: 01.01.2020

1. Grundsatz

1Die Verwaltung der Fischereirechte des Freistaates Bayern, welche für staatliche Zwecke entbehrlich sind, obliegt unter Aufsicht des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat dem Staatsbetrieb „Immobilien Freistaat Bayern“, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. 2Die Immobilien Freistaat Bayern (IMBY) ist berechtigt, die Verwaltung ganz oder teilweise im Wege der Geschäftsbesorgung an einen geeigneten Dritten zu übertragen, soweit dies wirtschaftlich ist (Art. 7 BayHO). 3Bei Sachverhalten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung, sowie bei Übertragung der Verwaltung an einen Dritten im Wege der Geschäftsbesorgung ist die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat einzuholen.