Inhalt

Text gilt ab: 16.12.2020

4. Maßnahmen mit enteignender Wirkung, Art. 36 BayNatSchG

4.1 Sozialbindung des Eigentums

1 Art. 36 Abs. 1 BayNatSchG stellt klar, dass sich die für den Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten ergebenden Beeinträchtigungen durch Maßnahmen nach Art. 34 und 35 BayNatSchG im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Grundgesetz, Art. 103 Abs. 2 und Art. 158 Satz 1 BV) halten, wenn sie sich aus der Anwendung des Teils 6 des BayNatSchG unter Beachtung des Art. 33 BayNatSchG ergeben. 2Der Grundeigentümer hat dabei insbesondere der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sein Grundbesitz als Teil der Landschaft auch anderen Menschen, die in ihr Freude und Erholung suchen, dienen soll. 3Durch das Recht zum Betreten und zum vorübergehenden Aufenthalt wird das Eigentum nicht seiner primären Zweckbestimmung entfremdet, es werden vielmehr nur Bindungen wirksam, die sich aus der naturgegebenen Lage des Grundstücks ergeben (vergleiche BVerwGE 4, 57/60) und die letztlich auf einen beschränkten Gemeingebrauch an der freien Natur insgesamt hinauslaufen.

4.2 Enteignung

1Die in Art. 36 Abs. 2 BayNatSchG genannten Maßnahmen (Versagung von Gestattungen, Anordnung der Beseitigung von Sperren, Anordnung zur Offenhaltung eines Durchgangs) haben enteignenden Charakter. 2Die Maßnahmen sind nur aufgrund eines besonderen Interesses der Allgemeinheit zulässig, das heißt nur dann, wenn die Zugänglichkeit des Grundstücks für eine große Zahl von Erholungsuchenden notwendig ist und deren Interesse überwiegt. 3Eine behördliche Maßnahme nach Art. 36 Abs. 2 BayNatSchG muss sich darauf beschränken, das Grundstück zugänglich zu machen. 4Soll darüber hinaus das Grundstück mit besonderen Erholungseinrichtungen (zum Beispiel befestigter Weg) versehen werden, so kann dies nicht auf Art. 36 Abs. 2 BayNatSchG gestützt werden. 5In solchen Fällen ist die entsprechende Nutzung des Grundstücks durch privatrechtliche Vereinbarungen, gegebenenfalls durch Ausübung eines Vorkaufsrechts nach Art. 39 BayNatSchG oder durch förmliche Enteignung nach Art. 40 BayNatSchG sicherzustellen.

4.3 Entschädigung

1Für Umfang und Art der Entschädigung gelten nach Art. 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayNatSchG, § 68 BNatSchG in Verbindung mit Art. 41 BayNatSchG die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG). 2Gemäß Art. 49 BayEG sind die Art. 8 bis 13 BayEG sinngemäß anzuwenden. 3Bei der Beseitigung von Sperren oder bei der Offenhaltung eines Durchgangs kann es erforderlich sein, vorhandene bauliche Anlagen (zum Beispiel Zäune) zu beseitigen. 4Waren die Anlagen rechtmäßig errichtet, so ist hierfür Entschädigung zu leisten (Art. 36 Abs. 3 BayNatSchG). 5Die Entschädigungspflicht trifft den durch die Maßnahme Begünstigten (Art. 36 Abs. 4 BayNatSchG). 6Insoweit kommen bei überwiegend örtlicher Bedeutung der Maßnahme Gemeinden, Landkreise und Bezirke, bei überwiegend überörtlicher Bedeutung der Staat in Betracht. 7Für das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung gilt Art. 36 Abs. 5 BayNatSchG. 8Zuständig ist in der Regel die untere Naturschutzbehörde; eine andere Behörde kann zuständig sein, wenn die enteignende Maßnahme in der Versagung einer Gestattung liegt und die Gestattungspflicht für die Sperre außerhalb des Naturschutzgesetzes begründet ist (vergleiche Art. 34 Abs. 1 BayNatSchG). 9Über die Entschädigung ist in der Regel zusammen mit der enteignenden Maßnahme (Versagung der Gestattung, Anordnung nach Art. 34 Abs. 3, Anordnung nach Art. 35 Satz 2 BayNatSchG) zu entscheiden.