Inhalt

Text gilt ab: 16.12.2020

2. Beschränkungen des Betretungsrechts

2.1 Überblick

Beschränkungen des Betretungsrechts können sich ergeben aus dem Gesetz (vergleiche 2.2, 2.3 und 2.4), aus hoheitlichen Anordnungen (vergleiche 2.5) oder aus Maßnahmen der Eigentümer und sonstigen Berechtigten im Rahmen der Gesetze (vergleiche 2.6).

2.2 Grundsatz der Natur-, Eigentümer- und Gemeinverträglichkeit, Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG

Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG nennt die immanenten Schranken des Grundrechts auf Naturgenuss und Erholung des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, nämlich die Grundsätze der Natur-, Eigentümer- und Gemeinverträglichkeit.

2.2.1 Natur- und Eigentümerverträglichkeit

1 Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG wiederholt die bereits in Art. 141 Abs. 3 Satz 2 BV festgelegte Verpflichtung, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. 2Die Pflicht der Erholungsuchenden zur Rücksichtnahme auf Eigentümer und Nutzungsberechtigte steht in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Sozialpflichtigkeit des Eigentums, der vom Recht auf Naturgenuss und Erholung konkretisiert wird.

2.2.2 Gemeinverträglichkeit

1Beschränkungen des Betretungsrechts ergeben sich allgemein aus dem Gesichtspunkt der Gemeinverträglichkeit, wonach ein Recht nur in der Weise ausgeübt werden darf, dass die Rechtsausübung anderer nicht verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird (Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG). 2Unzulässig ist es danach zum Beispiel, übermäßigen Lärm zu erzeugen (etwa beim Betreiben von tragbaren Tonwiedergabegeräten), die Natur zu verunreinigen (etwa durch das Liegenlassen von Abfällen) oder andere durch die Ausübung gefährlicher Sportarten zu gefährden (etwa beim Bogenschießen). 3Der Grundsatz der Gemeinverträglichkeit ist in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG dadurch konkretisiert, dass den Fußgängern der Vorrang vor den Benutzern von Fahrzeugen und Krankenfahrstühlen und den Reitern eingeräumt wird. 4Der Grundsatz stellt in erster Linie eine Verhaltensregel für die Erholungsuchenden selbst dar. 5Er ist zugleich auch als Hinweis dafür anzusehen, dass das Betretungsrecht dort seine Grenze hat, wo die Rechte des Eigentümers mehr als zumutbar beeinträchtigt werden; das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn durch das Befahren der Wege insbesondere im alpinen Bereich Erosionsschäden hervorgerufen werden (siehe dazu 1.3.3). 6Der genannte Grundsatz verpflichtet also zu gegenseitiger Rücksichtnahme aller Nutzer. 7Seine Rechtmäßigkeit wurde vom BayVerfGH im Beschluss vom 16. Juni 1975, BayVerfGHE 28, 107, ausdrücklich bestätigt. 8Der Grundsatz der Gemeinverträglichkeit ist besonders beim Befahren von auch von Fußgängern benutzten Wegen mit zum Beispiel Mountainbikes zu berücksichtigen; hier können sich insbesondere als Folge von hoher Frequentierung und Qualität des Weges Einschränkungen des Befahrens ergeben. 9Dies kann beispielsweise zu einer räumlichen Trennung von Fußgängern und Radfahrern führen, wenn infolge einer starken Beanspruchung von Wegen durch Radfahrer Wanderer unzumutbar behindert würden. 10Auch bei der Ausübung sportlicher Betätigungen ist der Grundsatz der Gemeinverträglichkeit zu beachten; vor allem auf Flächen mit starkem Erholungsverkehr können sich daraus Beschränkungen sportlicher Betätigung ergeben (zum Beispiel bei Ballspielen an einem Badestrand oder auf Liegewiesen, beim Reiten auf viel begangenen Wegen). 11Die Behörde hat hierauf insbesondere Rücksicht zu nehmen, wenn sie nach Art. 31 BayNatSchG Anordnungen zur Regelung des Erholungsverkehrs trifft.

2.3 Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG

1Unter die Beschränkung des Betretungsrechts nach Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG fallen sowohl landwirtschaftlich als auch gärtnerisch genutzte Flächen. 2Hierzu gehören Acker- und Grünland, Mähwiesen und Weiden, Sonderkulturen wie Obst- und Weingärten, Hopfen- und Spargelfelder sowie durch Anbau bestimmter Gartenpflanzen genutzte Flächen. 3Alle diese Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. 4Die Wege sind unter den Voraussetzungen des Art. 35 BayNatSchG offen zu halten. 5Der Begriff der Nutzzeit ist in Art. 30 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG definiert. 6Außerhalb der Nutzzeit kann der Eigentümer das Betreten seines land- beziehungsweise forstwirtschaftlichen Grundstücks durch Errichtung von Sperren (nach vorheriger Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde) der Allgemeinheit unter den Voraussetzungen des Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG verwehren. 7Auf die Möglichkeit, darüber hinaus nach Art. 34 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG für Sonderkulturen bis zu einer Fläche von fünf Hektar ohne Anzeige gegenüber der unteren Naturschutzbehörde Sperren zu errichten, wird hingewiesen. 8Zum Betreten und Befahren forstlicher Grundstücke siehe 1.3.3.3.

2.4 Organisierte Veranstaltungen, Art. 32 BayNatSchG

1Das Betretungsrecht ist auch für Teilnehmer an organisierten Veranstaltungen beschränkt (Art. 32 BayNatSchG). 2Darunter sind solche Zusammenkünfte zu verstehen, die auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurückgehen und nicht auf den engeren Familien- oder Bekanntenkreis begrenzt sind. 3Das Betretungsrecht ist demnach ausgeschlossen beziehungsweise beschränkt für Sportveranstaltungen wie Trail Running Events, Radmarathons, Gelände- und Querfeldeinrennen, Fuchsjagden, ferner für Versammlungen, Demonstrationen und ähnliche Veranstaltungen. 4Als Teilnehmer sind dabei auch Zuschauer anzusehen. 5Den Teilnehmern organisierter Veranstaltungen steht das Betretungsrecht nur zu, wenn die betroffenen Grundstücke nicht oder nicht mehr als bei Ausübung des Betretungsrechts durch nicht organisierte Personen beeinträchtigt werden können. 6Hierbei kommt es vor allem auf die Zahl der Teilnehmer sowie auf die Dauer und Intensität des Aufenthalts auf einzelnen Grundstücken, auf die zu erwartende Verunreinigung der Grundstücke und auf die Beschaffenheit des Geländes und auf den Zweck der Veranstaltungen an. 7Beispielsweise wird das Betretungsrecht bei Führungstouren alpiner Vereine oder bei Wanderungen oder Exkursionen kleinerer Gruppen in Begleitung von Führern regelmäßig nicht ausgeschlossen sein. 8Eine entsprechende Einschränkung gilt für Sportveranstaltungen auf Gewässern und öffentlichen Straßen (zum Beispiel Segelregatten und Radrennen, vergleiche §§ 51, 52 BaySchiffV, Art. 11.05 BSO, Art. 18 BayStrWG). 9Steht hingegen der wirtschaftliche oder kommerzielle Charakter von Veranstaltungen im Vordergrund, so ist das Betretungsrecht vollumfänglich ausgeschlossen, da das Betreten nicht Erholungszwecken dient. 10Dies gilt auch für Teilnehmer entsprechender Veranstaltungen. 11In Zweifelsfällen ist den Veranstaltern zu empfehlen, vorher die Zustimmung des Eigentümers einzuholen. 12Ein behördliches Einschreiten gegen Veranstaltungen, die entgegen Art. 32 BayNatSchG durchgeführt werden sollen oder durchgeführt werden, ist insbesondere dann angezeigt, wenn zu erwarten ist, dass Ordnungswidrigkeiten nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 2 BayNatSchG begangen werden.

2.5 Hoheitliche Anordnungen, Art. 31 BayNatSchG

2.5.1 Beschränkungen durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung, Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG

1Die untere oder höhere Naturschutzbehörde kann das Betretungsrecht nach Art. 31 BayNatSchG sowohl durch Rechtsverordnung als auch durch Einzelanordnung aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben, zur Regelung des Erholungsverkehrs oder aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls beschränken. 2Für Rechtsverordnungen nach Art. 31 BayNatSchG schreibt Art. 53 Abs. 2 BayNatSchG die sinngemäße Anwendung des Art. 53 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 BayNatSchG vor. 3Das bedeutet, dass die Beschränkungen in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht werden sollen. 4Dies wird regelmäßig die Aufstellung von Hinweistafeln erfordern, auf denen die Art der Beschränkung, möglichst auch der Grund hierfür und die für die Beschränkung verantwortliche Behörde anzugeben sind (zum Beispiel mit folgendem Text: „Betreten nur auf gekennzeichneten Wegen. Schutz wertvoller Pflanzenbestände. Landratsamt ...“ oder „Wege nur für Fußgänger, nicht für Radfahrer. Unübersichtlicher Streckenverlauf. Landratsamt ...“). 5Auch Beschränkungen durch Einzelanordnung sind im Regelfall durch das Aufstellen von Schildern kenntlich zu machen. 6Darüber hinaus können zur Sicherstellung von Beschränkungen auch weitergehende Maßnahmen, zum Beispiel die Errichtung von Schranken oder Zäunen erforderlich werden. 7Zudem kann es sinnvoll sein, dass eine Aufklärung im Gelände erfolgt, zum Beispiel durch Naturschutzwächter, Ranger, Gebietsbetreuer und andere Naturschutzbeauftragte, wobei allein die Angehörigen der Naturschutzwacht sowie die hauptamtlichen Mitarbeiter der Naturschutzbehörden befugt sind, hoheitliche Einzelanordnungen zu treffen und durchzusetzen. 8Die Arbeit der anderen Naturschutzbeauftragten beschränkt sich auf deklaratorische Aufklärung. 9Die Kosten für die Aufstellung von Hinweistafeln können nicht dem Eigentümer auferlegt werden; sie sind vielmehr von der anordnenden Behörde zu tragen. 10Die Unterlassung der Kennzeichnung berührt nicht die Gültigkeit der Verordnung oder Einzelanordnung.

2.5.1.1 Gründe

Als Gründe des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Regelung des Erholungsverkehrs oder als andere zwingende Gründe des Gemeinwohls kommen beispielsweise in Betracht:
Schutz der Brut- und Lebensstätten von störungsempfindlichen Tierarten und Pflanzenbeständen
Schutz von Rekultivierungs- oder Anpflanzungsmaßnahmen (zum Beispiel Begrünungen, Aufforstungen),
Vermeidung der Beeinträchtigung anderer Erholungsbetätigungen (zum Beispiel Sperren von Wegen für Radfahrer, um Gefährdung oder unzumutbare Behinderung von Fußgängern auszuschließen),
Sperrung bestimmter Flächen bei anhaltender Trockenheit zum Schutz vor Bränden.

2.5.1.2 Inhalt der Beschränkungen

1Inhalt einer Beschränkung kann zum Beispiel sein, dass das Betreten von Flächen nur auf bestimmten Wegen erfolgen darf oder dass Flächen überhaupt nicht oder nur zu bestimmten Erholungsbetätigungen betreten werden dürfen (zum Beispiel Verbot sportlicher Betätigung auf Liegewiesen, Wegegebot für Reiter in Ballungsgebieten, Art. 31 Abs. 2 BayNatSchG, Verbot des Befahrens von Wegen für Radfahrer). 2Inhalt einer Anordnung kann auch sein, dass bei bestimmten Betretungsarten Erkennungszeichen zur Erleichterung der Identifizierung der Erholungsausübenden mitgeführt werden müssen (zum Beispiel Kennzeichnungspflicht für Reitpferde in Ballungsgebieten, Art. 31 Abs. 3 BayNatSchG). 3Wenngleich Art. 31 BayNatSchG keine zeitlichen oder gebietsmäßigen Grenzen festlegt, dürfen die genannten Beschränkungen hinsichtlich der zeitlichen Dauer und der räumlichen Ausdehnung nur im erforderlichen Umfang angeordnet werden. 4Die Anordnung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen sind.

2.5.2 Beschränkungen durch Schutzgebiete

1Gemäß § 23 Abs. 2 BNatSchG können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden, soweit es der Schutzzweck erlaubt. 2Diese Bestimmung kann durch Ge- und Verbote (zum Beispiel Verbot, die Wege zu verlassen) in der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet konkretisiert werden. 3Auch in den anderen Schutzgebietskategorien ist eine Beschränkung des Betretungsrechts zur Erreichung des Schutzzwecks grundsätzlich zulässig. 4Derartige Beschränkungen des Betretungsrechts gehen den Vorschriften des Teils 6 des BayNatSchG als Spezialregelungen vor.

2.5.3 Beschränkungen durch sonstige Vorschriften

Unberührt bleiben Beschränkungen des Betretungsrechts wie auch der Ausübung des Gemeingebrauchs (vergleiche 1.5) aufgrund anderer Rechtsvorschriften, wie zum Beispiel
in Wasserschutzgebieten nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG,
nach Art. 18 BayWG
durch Hafen- und Länderordnungen nach Art. 36 BayWG,
nach Schifffahrtsordnungen (zum Beispiel über Sperrgebiete nach den §§ 49, 50 BaySchiffV),
auf Hauptabfahrten oder Hauptskiwanderwegen nach Art. 24 Abs. 1 und 2 LStVG,
durch Verordnungen über das Baden und das Betreten und Befahren von Eisflächen nach Art. 27 LStVG,
nach anderen sicherheitsrechtlichen Vorschriften.

2.6 Sperren durch den Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte, Art. 27 Abs. 3, Art. 33 BayNatSchG

2.6.1 Allgemeines

1Das Betretungsrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn der Grundeigentümer oder der sonstige Berechtigte das Betreten seines Grundstückes – gleich ob zulässig oder nicht – untersagt hat (Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG). 2Voraussetzung ist, dass die Untersagung durch für die Allgemeinheit geltende, deutliche Sperren erfolgt ist. 3Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG dient allein der Wahrung des Rechtsfriedens; die Zulässigkeit solcher Sperren (vergleiche 2.6.2) ist in diesem Zusammenhang daher unerheblich. 4Als Sperren kommen vor allem Einfriedungen aller Art (zum Beispiel Zäune, Mauern) und andere tatsächliche Hindernisse (zum Beispiel Hecken, dichtes Gehölz mit Einfriedungscharakter), die erkennbar den Zugang durch Erholungsuchende ausschließen sollen, sowie Schilder in Betracht. 5Einfriedungen, vor allem Zäune, sind aber nicht in jedem Fall als Sperren anzusehen. 6Dient beispielsweise eine solche Einfriedung allein dem Schutz von Tieren oder Pflanzen (zum Beispiel Weidezäune oder Wildzäune), und sind Durchgänge, Gatter oder Übertritte für Erholungsuchende vorgesehen, so liegt keine Sperre im obigen Sinn vor, weil erkennbar ist, dass hier nicht das Betreten untersagt werden soll. 7Gleiches gilt, wenn durch Wegschranken allein das Benutzen von Wegen durch Kraftfahrzeuge verhindert werden soll. 8In diesem Fall können zum Beispiel Fußgänger oder Radfahrer die Wege benutzen. 9Sperrt der Grundeigentümer oder der sonstige Berechtigte sein Grundstück durch Schilder, so müssen diese auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG), zum Beispiel „Forstarbeiten“, „Erntearbeiten“, „Gewerbebetrieb“, „Industrieanlage“, „Wohnbereich“, „Wasserschutzgebiet“, „Sportveranstaltung am ... von … bis …“. 10Ist ein solcher Grund nicht angegeben, so sind derartige Sperrschilder für Erholungsuchende unbeachtlich. 11Dies gilt zum Beispiel bei Schildern mit der Aufschrift „Privatbesitz – Betreten verboten“. 12Gleiches gilt bei Angabe eines Grundes, der offensichtlich nicht vorliegt (zum Beispiel bei Aufschrift „Betreten verboten – Wohnbereich“, wenn sich auf dem Grundstück erkennbar keine Gebäude befinden). 13Sperren, die nicht die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG erfüllen, sind auch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht unzulässig; ihre Beseitigung kann von der Naturschutzbehörde nach Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG gefordert werden (vergleiche 3.3). 14Ist die Sperrung zulässig und gemäß Art. 34 BayNatSchG gestattet, entspricht jedoch das verwendete Schild nicht den Anforderungen des Art. 27 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG, ist der Berechtigte vor Anordnung der Beseitigung aufzufordern, ein den Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG entsprechendes Schild aufzustellen.

2.6.2 Zulässigkeit von Sperren, Art. 33 BayNatSchG

1Die Zulässigkeit von Sperren durch die Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte, die das Betretungsrecht einschränken, ist in Art. 33 BayNatSchG geregelt. 2Soweit das Betretungsrecht bereits durch die Art. 26 ff. BayNatSchG gesetzlich beschränkt ist, kann der Eigentümer auf diese Beschränkung zum Beispiel durch ein Schild hinweisen (vergleiche 3.1.2).

2.6.2.1 Sperren gemäß Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG

1 Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG erfasst Grundstücke in der freien Natur (vergleiche 1.2), die in einer bestimmten, zulässigen Art und Weise genutzt werden und im Interesse der Grundstücksnutzung von dem bestehenden Betretungsrecht ausgenommen werden sollen (zum Beispiel Sperrung von Kiesabbauflächen während der Rekultivierung oder von Wegen in den Weinbergen während der Zeit der Traubenreife). 2Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG fordert nur, dass die Absperrung die notwendige Folge der Grundstücksnutzung ist. 3Die Zulässigkeit der Nutzung ist nicht nach Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG, sondern nach anderen Vorschriften (zum Beispiel §§ 13 ff. BNatSchG, § 35 Baugesetzbuch) zu beurteilen. 4Würde die Verwirklichung eines Vorhabens nicht nur zu einer Absperrung des Grundstücks, sondern auch dazu führen, dass das fragliche Gelände aus der freien Natur ausscheidet (zum Beispiel die Erstellung von Sportplätzen, Minigolfplätzen, Tennisanlagen und häufig auch von Badeanstalten), so sind die Art. 33 ff. BayNatSchG nicht anwendbar. 5Die Zulässigkeit von Einfriedungen beurteilt sich in diesem Fall nach den einschlägigen bauordnungs- beziehungsweise bauplanungsrechtlichen Vorschriften. 6Darüber hinaus ist das Gesamtvorhaben wiederum nach §§ 13 ff. BNatSchG zu beurteilen. 7Eine Sperre kann auch dort gerechtfertigt sein, wo ein Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Erholungsuchenden betreten wird und dadurch entweder der Ertrag des Grundstücks erheblich gemindert oder das Grundstück unzumutbar beschädigt oder verunreinigt wird (zum Beispiel Weidewiesen in Ufernähe). 8In diesem Falle kann der Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte sein Grundstück ganz oder teilweise sperren. 9Besonders ist in jedem Fall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. 10So muss sich die Sperre auf die zur Verhinderung von unzumutbaren Beeinträchtigungen erforderliche Fläche beschränken; dabei ist vor allem auf die Offenhaltung von Wegen oder Durchgängen (Art. 35 BayNatSchG) zu achten.

2.6.2.2 Sperren gemäß Art. 33 Nr. 2 BayNatSchG

1Das Gesetz geht davon aus, dass der Umgriff eines Gebäudes zur freien Natur gehören kann (vergleiche 1.2). 2Der Begriff „Wohnbereich“ setzt voraus, dass auf dem Grundstück ein Gebäude vorhanden ist, das eine Wohnung umschließt. 3Wohnung ist der Raum beziehungsweise die Gesamtheit von Räumen, in denen eine Person oder mehrere zu einem Haushalt vereinigte Personen gemeinschaftlich ihr häusliches Leben führen oder führen sollen. 4Auf die Dauer oder Stetigkeit der Lebensführung in diesem Raum kommt es nicht an. 5Zur Wohnung gehören jedoch wesensnotwendig eine Küche, eine Kochnische oder mindestens eine Kochstelle und, soweit eine Wasserleitung vorhanden ist, eine eigene Wasserstelle sowie ein WC. 6Badehütten, Geräteschuppen, nicht überwiegend ortsfest benutzte Wohnmobile und Wohnwagen können daher keinen Wohnbereich begründen. 7Zum Wohnbereich gehört in jedem Fall ein angemessener Umgriff um das Wohngebäude (Hofplatz, Hausgarten). 8Eine allgemeine Festlegung, wie groß dieser Umgriff sein kann, ist nicht möglich. 9Es muss vielmehr auf den Zweck der Vorschrift abgestellt werden, einen Interessenausgleich zwischen dem Erholungsbedürfnis der Allgemeinheit und dem Recht auf ungestörtes Wohnen vorzunehmen. 10Dies wird immer nur im Rahmen einer Einzelprüfung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten möglich sein (vergleiche 3.3.1). 11Die bloße Absicht, einen ungestörten Aufenthalt in der Natur genießen zu wollen, berechtigt noch nicht zu einer Sperrung. 12Das gilt zum Beispiel bei großen parkartigen Grundstücken (sofern sie nicht unter Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG fallen) und Seeuferparzellen, die nur gemietet sind, um dort zu lagern; hier wird allein eine private Erholungsnutzung angestrebt, die nicht dem Wohnbedürfnis gleichgestellt ist, sodass daraus kein Recht zu einer Absperrung folgt. 13Ist bei Gebäuden, die wie zum Beispiel Kliniken oder Heilanstalten über den Wohnzweck hinausgehenden besonderen Zwecken dienen, die zulässige bestimmungsgemäße Nutzung nur sinnvoll und möglich, wenn der gesamte vorhandene Umgriff den Benutzern des Gebäudes, zum Beispiel den Patienten, vorbehalten bleibt, kann die Erholungsfunktion des Gesamtgrundstücks (das heißt über den üblichen Wohnbereich hinaus) ausschließlich diesem Personenkreis zuerkannt und der Allgemeinheit das Betreten des Grundstücks verwehrt werden.

2.6.2.3 Sperren gemäß Art. 33 Nr. 3 BayNatSchG

1 Art. 33 Nr. 3 BayNatSchG gibt dem Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten die Möglichkeit zur Errichtung einer Sperre in Fällen, die auch in Art. 31 BayNatSchG genannt sind. 2Dazu kommen noch Absperrungsmöglichkeiten für Maßnahmen, die mit den auf dem Grundstück möglichen Nutzungen zusammenhängen (zum Beispiel Durchführung von Jagden, forstwirtschaftliche Maßnahmen). 3Bei der Vorbereitung und Durchführung sportlicher Wettkämpfe geht es im Gegensatz zu Art. 32 BayNatSchG nicht um das Betretungsrecht der Teilnehmer, sondern um die Befugnis des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten, aus einem solchen Anlass Flächen, die grundsätzlich dem allgemeinen Betretungsrecht unterliegen, kurzzeitig zu sperren. 4Art. 33 Nr. 3 BayNatSchG ermöglicht jedoch immer nur kurzzeitige Sperren. 5Angesprochen sind lediglich Vorhaben von vorübergehender Dauer (zum Beispiel aus Anlass von Anpflanzungsarbeiten, Holzeinschlägen, Holztransporten oder Gesellschaftsjagden). 6Mehrwöchige Sperrungen scheiden deshalb regelmäßig aus. 7An das Merkmal der Kurzzeitigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, zumal bei kurzzeitigen Sperren eine unverzügliche Anzeige an die untere Naturschutzbehörde nach Art. 34 Abs. 1 Satz 4 BayNatSchG genügt. 8Erfordert der Charakter der Maßnahme (zum Beispiel auf dem Gebiet der Landschaftspflege oder der Forstwirtschaft) eine längere Sperrung, so kommt allenfalls eine Anordnung nach Art. 31 BayNatSchG in Betracht. 9Der Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte kann einen entsprechenden Antrag stellen. 10War für den Betroffenen nicht eindeutig erkennbar, dass eine von ihm beabsichtigte Sperrung nicht mehr das Merkmal der Kurzzeitigkeit erfüllt, kann die Behörde eine vorgelegte Anzeige als Antrag auf Erlass einer Anordnung nach Art. 31 BayNatSchG ansehen.

2.6.2.4 Besonderheiten bei der Sperrung von Wanderwegen

1Bei der behördlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Sperren nach Art. 34 BayNatSchG (vergleiche 3.) ist besonders auf solche Sperren zu achten, die ausschließlich zum Wandern geeignete Privatwege betreffen. 2Gerade die Sperrung solcher Wege hat in der Vergangenheit zu Konflikten zwischen Grundeigentümern und Erholungsuchenden geführt. 3Die Bedeutung des Wanderns als einer für breite Bevölkerungskreise besonders beliebten Erholungsart verlangt bei solchen Absperrungen eine sorgfältige Abwägung der Interessen. 4Die Voraussetzungen des Art. 33 BayNatSchG werden bei Wanderwegen wesentlich seltener zu bejahen sein als bei sonstigen Flächen, sodass eine auch kurzzeitige Einschränkung des Betretungsrechts auf diesen Wegen vielfach als unzulässig anzusehen ist. 5Möglich bleiben Sperren auf anderer Rechtsgrundlage, beispielsweise bei gefährlichen Forstarbeiten, bei Waldschäden zum Beispiel infolge Sturm, Schneebruch oder Insekten oder bei Jagden.

2.6.3 Erhebung eines Entgelts, Art. 27 BayNatSchG

1Die Ausübung des Betretungsrechts ist für jedermann unentgeltlich (Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG). 2Die Erhebung eines Entgelts ist daher nur unter den Voraussetzungen zulässig, die das BayNatSchG für die Einschränkung des Betretungsrechts durch Eigentümer oder sonstige Berechtigte vorsieht. 3Dies bedeutet im Einzelnen, Entgelte können nur erhoben werden, wenn die betreffenden Grundstücke nach Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG – also mindestens durch die Aufstellung deutlich sichtbarer Tafeln, die auf die Sperrung beziehungsweise die Erhebung eines Entgelts hinweisen – gesperrt sind. 4Die Entgelterhebung muss nach Art. 34 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG der unteren Naturschutzbehörde angezeigt werden; bedarf die Errichtung der Sperre einer behördlichen Gestattung nach anderen Vorschriften, so gilt Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG. 5Die Zulässigkeit der Grundstückssperrung zwecks Entgelterhebung beurteilt sich nach Art. 33 BayNatSchG, insbesondere nach Nr. 1 Satz 1. 6Eine Sperrung kann zum Beispiel zulässig sein, wenn der Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte notwendige Aufwendungen für Wege und besondere Anlagen gemacht hat, durch die die Ausübung des Betretungsrechts nicht nur erleichtert, sondern erst ermöglicht wird (zum Beispiel durch Schaffung eines Zugangs zu einer Klamm), und wenn für solche Wege und Anlagen laufend Unterhaltungsarbeiten erforderlich sind. 7Das Gleiche gilt, wenn den Erholungsuchenden besondere Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, die in der freien Natur sonst nicht vorhanden sind (zum Beispiel Umkleidekabinen bei Badeplätzen, sanitäre Einrichtungen, Abfallkörbe usw.). 8Die Nutzung solcher Anlagen ist nicht Bestandteil des Betretungsrechts nach Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG. 9In jedem Fall ist jedoch die Zulässigkeit einer solchen Nutzung zu prüfen, wobei insbesondere §§ 13 ff. BNatSchG zu beachten sind.