Text gilt ab: 01.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

2.   Gegenstand des Schadensausgleichs

2.1   Erstattungsfähige Schäden

1Folgende Schäden, jeweils verursacht durch einen Angriff von Wolf, Bär oder Luchs, werden ausgeglichen:
Schäden an Nutztieren und landwirtschaftlichen Gebrauchshunden (Herdenschutzhunde, Hütehunde beziehungsweise Koppelgebrauchshunde – im Folgenden „Gebrauchshunde“), inklusive der Schäden an den Tieren, die durch panische Reaktionen entstanden sind,
Sachschäden durch panische Reaktionen der Nutztiere an den Weideeinrichtungen,
durch große Beutegreifer direkt verursachte Sachschäden (zum Beispiel Bienenstock, Weideeinrichtungen),
Kosten für tierärztliche Untersuchungen und gegebenenfalls Behandlungen,
der Arbeitsaufwand für die Suche nach und die Bergung von versprengten und verletzten Nutztieren und Gebrauchshunden.
2Nicht erstattet werden Schäden, für die eine Versicherung aufkommt oder die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen erstattet werden. 3Eine Ausgleichszahlung erfolgt immer dann, wenn ein eindeutiger Nachweis für große Beutegreifer als Verursacher erbracht wird oder für deren Beteiligung hinreichende Indizien sprechen („begründeter Verdacht“, siehe Nr. 5.1).

2.2   Definition Nutztiere

1Nutztiere sind nach § 2 Nr. 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden oder deren Nachzucht zu diesen Zwecken gehalten werden soll. 2Dies sind:
Schafe, Ziegen,
Gehegewild,
Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel),
Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel,
Schweine,
Bienen,
Kleintiere (Geflügel, Kaninchen etc.),
Neuweltkameliden,
Strauße, Emus, Nandus.

2.3   Höhe der Schadenskompensation

1Die Ausgleichssätze für Schäden an Nutztieren, Gebrauchshunden und Gegenständen, für Tierarztkosten und den Arbeitsaufwand für Suche und Bergung von versprengten und verletzten Nutztieren und Gebrauchshunden enthält das vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) erarbeitete und im Internet veröffentlichte Dokument „Sätze zur Ausgleichsregelung Große Beutegreifer für Nutztiere und Gebrauchshunde“ (kurz „Ausgleichssätze Große Beutegreifer“). 2Die Ausgleichssätze Große Beutegreifer werden auf Grundlage des Marktwertes bestimmt und regelmäßig durch das LfU in Absprache mit der LfL überprüft und gegebenenfalls angepasst. 3Im Rahmen der im Dokument „Ausgleichssätze Große Beutegreifer“ angegebenen Grenzen beträgt die Höhe des Schadensausgleichs
100 % der von einem großen Beutegreifer verursachten Schäden an Nutztieren und Gebrauchshunden,
100 % der Schäden an Nutztieren und Gebrauchshunden, die durch panische Reaktionen infolge eines Angriffs durch große Beutegreifer entstanden sind,
100 % der Sachschäden an den Weideeinrichtungen, die durch panische Reaktionen der Nutztiere infolge eines Angriffs durch große Beutegreifer entstanden sind,
100 % der von einem großen Beutegreifer direkt verursachten Sachschäden,
100 % der Kosten für tierärztliche Untersuchungen und gegebenenfalls Behandlungen von verletzten Nutztieren und Gebrauchshunden infolge eines Angriffs durch große Beutegreifer sowie
100 % des Arbeitsaufwandes für die Suche nach und gegebenenfalls die Bergung von infolge eines Angriffs durch große Beutegreifer versprengten und verletzten Nutztieren und Gebrauchshunden.
4Tierarztkosten für die Behandlung von verletzten Tieren stellen nach der Begrifflichkeit des EU-Beihilferechts sogenannte indirekte Kosten dar. 5Diese müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den direkten Kosten (zum Beispiel Schäden aufgrund getöteter Tiere oder vernichteter Pflanzen) stehen und dürfen nicht mehr als 80 % der gesamten indirekten beihilfefähigen Kosten betragen.

2.4   Bagatell- und Höchstgrenze

Für Schadensbeträge unter 50 Euro oder über 30 000 Euro wird kein Ausgleich gewährt.

2.5   Bestimmung der Schadenshöhe

1Die Schadenshöhe wird für alle drei großen Beutegreifer auf die gleiche Weise bestimmt. 2Bei Sachschäden, Tierarzt- und Sachkosten ist deren Höhe konkret zu belegen. 3Die Höhe des Arbeitsaufwandes wird nach der für die Suche und gegebenenfalls die Bergung tatsächlich aufgewendeten Zeit einmalig für ein bestimmtes, zeitlich und räumlich abgrenzbares Schadensereignis ermittelt. 4Die Dauer der Suche, die Anzahl der Suchenden und die diesbezügliche Notwendigkeit müssen vom Geschädigten glaubhaft gemacht werden. 5Der Ausgleichsbetrag ist um alle Kosten, die durch das Schadensereignis nicht entstanden sind und die der Begünstigte andernfalls hätte tragen müssen, sowie um etwaige Einnahmen aus dem Verkauf von Erzeugnissen aus den von den großen Beutegreifern getöteten Tieren oder vernichteten Pflanzen zu kürzen. 6Die Mehrwertsteuer ist nicht erstattungsfähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet. 7Bei Nutztieren bemisst sich der maximale Schadensausgleich je zu Tode gekommenem Tier grundsätzlich anhand des Höchstsatzes der Tierseuchenkasse, sofern die betroffene Nutztierart dort aufgelistet ist. 8Ausnahmen gelten im Einzelfall für wertvolle Zuchttiere.

2.6   Nachweispflicht

Der Schadensausgleich ist an den Nachweis des getöteten oder verletzten Nutztieres beziehungsweise Gebrauchshundes gebunden.

2.7   Pflichten der Nutztierhalter

Unverzügliche Meldung, nachdem von dem Vorfall Kenntnis erlangt wurde, an das LfU oder das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF), das zuständige Landratsamt oder an die Polizei,
Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden,
Nachweis der Beschaffungskosten der geschädigten Nutztiere, Gebrauchshunde oder Gegenstände,
Anwendung einer guten fachlichen Praxis bei der Tierhaltung.

2.8   Pflichten der Behörden

1Die Begutachtungsstrukturen sind behördlicherseits zu gewährleisten. 2Das LfU veranlasst eine zeitnahe und professionelle Erfassung und Dokumentation des Vorfalls.
1Die Untersuchung und Entscheidung erfolgen in transparenter Art und Weise. 2Über das Ergebnis der Untersuchung werden Tierhalter und Landwirtschaftsverwaltung zeitnah in Kenntnis gesetzt.
1Der Zeitraum zwischen Vorfall und Auszahlung soll im Regelfall unter sechs Wochen liegen. 2Bei Auswertung genetischer Proben kann die Entscheidung unter Umständen länger dauern.
Es wird ein Kompensationskatalog vorgelegt (Dokument „Sätze zur Ausgleichsregelung Große Beutegreifer für Nutztiere und Gebrauchshunde“, kurz „Ausgleichssätze Große Beutegreifer“).
Ein jährlicher Bericht über die Anzahl der Untersuchungen, nachgewiesenen Schäden und erfolgten Kompensationszahlungen wird auf der Website des LfU veröffentlicht.
1Die Funktionalität des Systems sowie die Angemessenheit der Ausgleichssätze Große Beutegreifer werden jährlich überprüft. 2Bei Bedarf erfolgt eine Anpassung in Absprache zwischen LfU und LfL.