Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

5.   Verfahren

5.1   Schadensmeldung und -untersuchung

1Betroffene melden Schäden unverzüglich nach deren Bekanntwerden dem LfU, dem zuständigen AELF, dem zuständigen Landratsamt oder der Polizei. 2Sollte die Meldung nicht direkt beim LfU erfolgen, ist es als zuständige Behörde im Schadensfall unverzüglich vom Betroffenen oder den oben genannten Behörden zu informieren. 3Das LfU verständigt bei Bedarf das für die Region zuständige Mitglied des Netzwerks Große Beutegreifer, das den Fall vor Ort dokumentiert und protokolliert („Erstdokumentation“). 4Liegt ein Verdacht auf Beteiligung eines großen Beutegreifers vor, veranlasst das LfU in der Regel nähere Untersuchungen im Rahmen der „Zweitdokumentation“ (zum Beispiel Sektion des Kadavers am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit). 5Gegebenenfalls erfolgt darüber hinaus eine Auswertung genetischer Proben. 6Die Kosten für die genetischen Untersuchungen werden vom LfU getragen. 7Genetische Analysen sind nicht erforderlich, wenn ein Schadensereignis durch die Vorortbegutachtung sicher eingeordnet werden kann. 8Genetische Analysen sollen jedoch durchgeführt werden, wenn
eine Einordnung des Schadensereignisses nicht sicher möglich ist,
ein hoher Schaden eingetreten ist (zum Beispiel Mehrfachtötungen oder Verlust wertvoller Zuchttiere) oder
in Einzelfällen zur Akzeptanzförderung oder Konfliktminimierung als notwendig angesehen wird – eine Entscheidung darüber trifft das LfU.
9Das LfU entscheidet unter Berücksichtigung aller Indizien und auf Basis einer fachlichen Einschätzung, ob ein eindeutiger Nachweis für große Beutegreifer als Verursacher erbracht ist oder für deren Beteiligung hinreichende Indizien sprechen und somit ein begründeter Verdacht vorliegt, damit der Schadensausgleich erfolgen kann. 10Bei verspäteter Meldung tragen Betroffene das Risiko der aufgrund des Zeitablaufs eingeschränkten Nachweisbarkeit des Verursachers. 11Bei fehlender Nachweisbarkeit wegen wiederholt verspäteter Meldung kann der Schadensausgleich abgelehnt werden. 12Die Entscheidung darüber trifft das LfU.

5.2   Schadensausgleich

1Stellt das LfU die Beteiligung eines großen Beutegreifers oder einen begründeten Verdacht hierauf fest, ermittelt das LfU die zu erstattende Schadenshöhe und es wird die Auszahlung des Ausgleichsbetrages in die Wege geleitet. 2Nutztierhalter sind in geeigneter Form über das Ergebnis der Schadenserhebung zu informieren. 3Der Schadensausgleich soll innerhalb eines Jahres und muss spätestens innerhalb von vier Jahren nach Eintritt des Schadensereignisses abgeschlossen sein.