Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

4.   Prävention vor Ausgleich

1Grundsätzlich hat die Prävention Vorrang vor dem Ausgleich von Schäden. 2Daher kann in der Regel ein Schadensausgleich nur gewährt werden, wenn zuvor die angesichts der gegebenen und erkennbaren Schadenswahrscheinlichkeit angemessenen und zumutbaren Präventionsmaßnahmen ergriffen wurden. 3Nähere Informationen werden vom LfU veröffentlicht und laufend aktualisiert. 4Für den Schadensausgleich bei Wolfsrissen gelten folgende Regelungen:
Hält sich ein Einzelwolf oder ein Wolfsrudel in einem Gebiet dauerhaft auf, so definiert das LfU um den Standort des Wolfs oder der Wölfe ein Wolfsgebiet. Dieses Gebiet wird öffentlich als „Wolfsgebiet im Sinne des Schadensausgleichs“ bekannt gemacht. Hierzu ist eine Karte mit den als „Wolfsgebiet im Sinne des Schadensausgleichs“ definierten Gebieten als Anlage dieser Bekanntmachung beigefügt. Ergänzend führt der Link Wildtiermanagement große Beutegreifer (bayern.de) zu einer detaillierten Darstellung der bestehenden bayerischen Wolfsgebiete im Sinne des Schadensausgleiches.
1Nutztierhalter sind aufgefordert, ihre Weidetiere in den so bekannt gemachten Wolfsgebieten entsprechend dem im Bayerischen Aktionsplan Wolf definierten „Grundschutz“ zu schützen. 2Dies setzt voraus, dass der Grundschutz in zumutbarer Weise realisiert werden kann.
1Nach Ablauf einer Übergangsfrist von einem Jahr muss der Grundschutz eingerichtet sein, um bei Schäden durch Wölfe einen Schadensausgleich in Anspruch nehmen zu können. 2Die Jahresfrist beginnt jeweils mit der offiziellen Bekanntgabe des Wolfsgebiets zu laufen.
1Großpferde, die älter als 30 Monate sind, und Rinder, die älter als 24 Monate sind, gelten als wehrhaft gegenüber den großen Beutegreifern. 2Deren Selbstschutz gilt als Prävention im Sinne der Voraussetzung für einen Schadensausgleich.
In allen anderen Gebieten werden Schäden auch ohne vorangegangene spezifische Schutzmaßnahmen gegen Wolfsübergriffe ersetzt.