Text gilt ab: 01.05.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
3.
3.1
Empfänger des Schadensausgleichs sind
- –
- in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne von Anhang 1 der Verordnung (EU) 2022/2472 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind und eine Betriebsstätte in Bayern haben und
- –
- Privatpersonen, die nicht Unternehmen der Landwirtschaft sind,
soweit diese Nutztiere halten.
3.2
Ausgeschlossen von Ausgleichszahlungen sind
- –
- Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 33, Ziffer 63 der Rahmenregelung der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten, gemäß Randnummer 23 der Rahmenregelung jedoch nicht, wenn die finanziellen Schwierigkeiten eines im Agrar- oder Forstsektor tätigen Unternehmens durch einen von einem geschützten Tier verursachten Schaden eingetreten sind und dieser Schaden ausgeglichen werden soll, sowie
- –
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.