Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

3.   Empfänger der Schadensausgleichszahlungen

3.1   Unternehmen und Privatpersonen

Empfänger des Schadensausgleichs sind
in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne von Anhang 1 der Verordnung (EU) 2022/2472 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind und eine Betriebsstätte in Bayern haben und
Privatpersonen, die nicht Unternehmen der Landwirtschaft sind,
soweit diese Nutztiere halten.

3.2   Ausgeschlossene Unternehmen

Ausgeschlossen von Ausgleichszahlungen sind
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 33, Ziffer 63 der Rahmenregelung der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten, gemäß Randnummer 23 der Rahmenregelung jedoch nicht, wenn die finanziellen Schwierigkeiten eines im Agrar- oder Forstsektor tätigen Unternehmens durch einen von einem geschützten Tier verursachten Schaden eingetreten sind und dieser Schaden ausgeglichen werden soll, sowie
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.