Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

1.   Zweck des Schadensausgleichs

1Die Ausgleichsregelung umfasst als akzeptanzfördernde Maßnahme den Ausgleich von Schäden, die von den großen Beutegreifern Wolf, Bär oder Luchs in Bayern verursacht werden. 2Die Maßnahme soll negative Auswirkungen der großen Beutegreifer auf die Weidewirtschaft verringern und zur Verbesserung der Koexistenz von Mensch und großen Beutegreifern beitragen. 3Dies dient auch dem Schutz der großen Beutegreifer, der ohne Akzeptanz in der Bevölkerung kaum gewährleistet werden kann. 4Der Schadensausgleich stellt eine freiwillige Maßnahme des Freistaates Bayern dar und erfolgt als Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO). 5Es besteht kein Rechtsanspruch auf Schadensausgleich.