Inhalt

FöRIHW
Text gilt ab: 30.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

12.   Prüfungsrechte

1Die Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einschließlich seiner nachgeordneten Behörden, das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und der Bayerische Oberste Rechnungshof haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 2Auf Verlangen sind die erforderlichen Unterlagen den genannten Behörden vorzulegen.