Inhalt

Text gilt ab: 15.02.1986

3. Planungsumfang

Ist eine Landschaftsplanung auf Grund Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG erforderlich, können sowohl sachlich als auch räumlich Einschränkungen der Planung infrage kommen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Bestandsaufnahme/Bewertung und den planerischen Darstellungen beziehungsweise Festsetzungen. Eine Beschränkung der Landschaftsplanung und/oder des Landschafts-(Grünordnungs-)plans auf die eigentlichen Problemgebiete darf jedoch nicht zu einseitigen und unzusammenhängenden Aussagen führen.

3.1 Beschränkung bei der Bestandsaufnahme/Bewertung

Das Erfassen und Bewerten wird vielfach nicht auf Gebietsausschnitte beschränkt werden können. Jede Fläche, über deren künftige Nutzung zu entscheiden ist, steht in Wechselbeziehung zu anderen Flächen, sodass die Entscheidung regelmäßig nur auf der Grundlage einer Untersuchung und Bewertung unter Einbeziehung eines größeren räumlichen Zusammenhangs richtig getroffen werden kann.
Ist für die Bestandsaufnahme und Bewertung in größeren Teilen des Planungsgebiets ein geringerer Arbeitsaufwand zu erwarten als in Problembereichen, so können schon bei der Erteilung des Auftrags zur Ausarbeitung eines Landschaftsplans (siehe Nr. 5) Zonen unterschiedlicher Planungsintensität festgelegt werden.

3.2 Beschränkung der Darstellungen des Landschaftsplans

Eine Beschränkung der Darstellungen des Landschaftsplans kann veranlasst sein, wenn für größere Teile des Gemeindegebietes keine örtlichen Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorliegen und hierzu keine Maßnahmen geboten sind; dies gilt z.B.
für Wälder, deren naturnaher Zustand nicht verändert werden soll,
für großflächige Naturschutzgebiete (Art. 7 und 8 BayNatSchG), wenn ausreichende Pflegepläne vorliegen,
für Hochlagen des Gebirges, für die keine den Naturhaushalt belastenden Nutzungen gegeben oder zu erwarten sind,
für Flächen, für die zum Ausgleich eines Eingriffs Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in einem Plan nach Art. 6b Abs. 4 BayNatSchG festgesetzt sind.