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Text gilt ab: 15.02.1986

11. Rechtswirkung

Der Landschaftsplan teilt die Rechtsnatur des Flächennutzungsplans, der Grünordnungsplan die Rechtsnatur des Bebauungsplans. Der Landschaftsplan bindet also die beteiligten öffentlichen Planungsträger nach § 7 BBauG, ist jedoch nicht bindend für den Bürger. Sollen die im Landschaftsplan dargestellten Grundzüge der landschaftlichen Ordnung für den Bürger rechtsverbindlich werden, sind sie durch einen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan, einen selbstständigen Grünordnungsplan oder durch Rechtsverordnungen nach dem Naturschutzrecht zu konkretisieren.