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Text gilt ab: 15.02.1986

10. Genehmigung

Die für die Genehmigung des Bauleitplans zuständige Behörde entscheidet auch über den Landschafts-(Grünordnungs-)plan; sie prüft dabei unter Beteiligung ihrer für Fachfragen des Naturschutzes und der Landschaftsplanung zuständigen Stelle, ob die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgewogen berücksichtigt und die erforderlichen Darstellungen und Festsetzungen getroffen sind. Wenn ein Landschafts-(Grünordnungs-)plan nicht oder nur für Teilräume aufgestellt wurde, prüft sie, ob Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege weitergehende Planungen erfordert hätten.
Art. 3 Abs. 2, 3 und 4 BayNatSchG enthält Rechtsvorschriften im Sinn von § 6 Abs. 2 und 3 und § 11 Satz 2 BBauG, bei deren Nichtbeachtung im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 und 7 BBauG die Genehmigung des Bauleitplans versagt oder unter Auflagen erteilt werden kann.