Text gilt ab: 15.02.1986

8. Mitwirkung der Naturschutzbehörden

Die Gemeinden haben die Naturschutzbehörden bereits bei der Vorbereitung einer Landschaftsplanung zu unterrichten und anzuhören (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG).

8.1 Aufzeigen eines Planungserfordernisses

Die Naturschutzbehörden beraten die Gemeinden bei der Entscheidung, ob ein Landschafts-(Grünordnungs-)plan aufzustellen ist. Es empfiehlt sich daher, das Erfordernis einer Landschaftsplanung möglichst schon vor einem Bauleitplanverfahren aufzuzeigen.

8.2 Fachliche Hilfestellung bei der Ausarbeitung

Die untere Naturschutzbehörde liefert alle für die Gemeinden wichtigen naturschutzrelevanten Informationen. Die höhere Naturschutzbehörde verweist auf Vorgaben der Landes- und Regionalplanung und stellt vorhandene Daten, insbesondere des Arten-, Biotop- und Flächenschutzes, zur Verfügung. Das Landesamt für Umweltschutz kann zur Klärung besonderer Fachfragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege um eine gutachtliche Beratung gebeten werden.

8.3 Beteiligung im Aufstellungsverfahren

Die unteren Naturschutzbehörden sind wie die anderen Träger öffentlicher Belange am Verfahren zur Aufstellung sowohl der in die Bauleitpläne integrierten als auch der selbstständigen Landschafts-(Grünordnungs-)pläne zu beteiligen (siehe Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 2. Februar 1976, MABI S. 66). Die unteren Naturschutzbehörden können ihrerseits gemäß § 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung über die Naturschutzbeiräte (BayRS 791-1-U) den bei ihnen gebildeten Naturschutzbeirat beteiligen.