Inhalt

VNPWaldR 2021
Text gilt ab: 30.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1.   Zuwendungszweck

1Zweck der Zuwendung nach VNPWaldR 2021 ist es, in Wäldern im Sinn von Art. 2 BayWaldG
die Vielfalt an geschützten und gefährdeten Arten und Lebensräumen durch Fortsetzung oder Wiedereinführung naturschutzorientierter Bewirtschaftungsweisen zu erhalten und zu entwickeln,
die Entwicklung des Biotopverbunds Bayern – BayernNetz Natur – zu unterstützen und zu fördern,
Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und die Vorkommen wild lebender Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie sowie der gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) geschützten Vogelarten zu erhalten und zu entwickeln und damit zum Aufbau des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 beizutragen.
2Rund sechs Prozent der Fläche des Privat- und Körperschaftswaldes in Bayern sollen mit Maßnahmen nach Nr. 2 dem Zuwendungszweck entsprechend bewirtschaftet werden.