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Text gilt ab: 04.11.2022
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7904-L

Naturwälder in Bayern gemäß Art. 12a Abs. 2 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 2. Dezember 2020, Az. F1-7715-1/800

(BayMBl. Nr. 695)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Naturwälder in Bayern gemäß Art. 12a Abs. 2 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) vom 2. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 695), die durch Bekanntmachung vom 9. November 2022 (BayMBl. Nr. 621) geändert worden ist

Präambel
1Die waldrechtliche Kategorie „Naturwaldfläche“ wurde mit dem Zweiten Gesetz zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern vom 24. Juli 2019 (Gesamtgesellschaftliches Artenschutzgesetz – Versöhnungsgesetz) eingeführt. 2Waldflächen im Staatswald, die durch Rechtsverordnung, Bekanntmachung, Selbstverpflichtung oder aus sonstigen Gründen zum Teil schon frei von forstlicher Nutzung sind oder zum Aufbau des angestrebten grünen Netzwerks zusätzlich und neu dafür ausgewählt wurden, werden dauerhaft der natürlichen Waldentwicklung überlassen. 3Ihr gemeinsamer, verbindlicher Schutzstatus als grünes Netzwerk tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. 4Die Naturwaldflächen – kurz „Naturwälder“ – dienen insbesondere dem Erhalt und der Verbesserung der Biodiversität. 5Gleichzeitig sollen sie den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit bieten, diese wilde Natur in Bayerns Wäldern aktiv zu erleben. 6Die Kombination aus Beidem prägt diese eigenständige Schutzkategorie des Bayerischen Waldgesetzes. 7Der gesetzliche Auftrag des Art. 12a Abs. 2 BayWaldG zum Aufbau eines grünen Netzwerks aus Naturwaldflächen ohne forstliche Nutzung richtet sich nur an den Staatswald. 8Die nachhaltige Waldbewirtschaftung trägt in allen Waldbesitzarten zum Erhalt der biologischen Vielfalt bei (Art. 1 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 BayWaldG).