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DklV
Text gilt ab: 01.01.2018

2.   Verpflichtung zum Tragen der Dienstkleidung

2.1  

1Zum Tragen von Dienstkleidung mit Hoheitsabzeichen verpflichtet sind bei forstlichen Außendiensttätigkeiten die im Außendienst tätigen
a)
Beamtinnen und Beamten der dritten und vierten Qualifikationsebene, Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Forstdienst,
b)
unbefristet beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit vergleichbarer forstlicher Qualifikation
an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 2Personen im Sinne des Satzes 1, die am Amt für forstliche Saat- und Pflanzenzucht tätig sind, sind zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet, soweit sie Aufgaben der Landesstelle gemäß der Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (DVFoVG) wahrnehmen. 3Eine Abordnung bis zur Dauer von drei Monaten lässt die Pflicht nach den Sätzen 1 und 2 nicht erstmalig entstehen.

2.2  

Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind nicht zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet.

2.3  

Der Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung wird Genüge getan, wenn je nach Witterung und sonstigen Umständen mindestens ein Teil der Dienstkleidung mit sichtbarem Hoheitsabzeichen getragen wird.