Text gilt ab: 01.01.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
2.
2.1
Die MR stellen im öffentlichen Interesse flächendeckend die zwischen-betriebliche Organisation
- –
- der wirtschaftlichen Betriebshilfe und des
- –
- Maschineneinsatzes (einschließlich Bedienpersonal)
für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sicher und führen Maßnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Effizienz der MR durch.
2.2
Das KBM übernimmt im öffentlichen Interesse als zentraler Ansprechpartner des Staatsministeriums
- –
- die Verwaltung der öffentlichen Mittel zugunsten der MR,
- –
- die Sicherstellung der Einhaltung der förderrechtlichen Verpflichtungen durch die MR und
- –
- die Unterstützung der MR bei der Erledigung der förderfähigen Leistungen.