Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2. Gegenstand der Förderung

2.1 

Die MR stellen im öffentlichen Interesse flächendeckend die zwischen-betriebliche Organisation
der wirtschaftlichen Betriebshilfe und des
Maschineneinsatzes (einschließlich Bedienpersonal)
für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sicher und führen Maßnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Effizienz der MR durch.

2.2 

Das KBM übernimmt im öffentlichen Interesse als zentraler Ansprechpartner des Staatsministeriums
die Verwaltung der öffentlichen Mittel zugunsten der MR,
die Sicherstellung der Einhaltung der förderrechtlichen Verpflichtungen durch die MR und
die Unterstützung der MR bei der Erledigung der förderfähigen Leistungen.