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Text gilt ab: 31.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
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787-L

Richtlinie zur Förderung der Landjugendorganisationen (LJO)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 7. Oktober 2019, Az. A1-7130-1/94

(BayMBl. Nr. 424)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie zur Förderung der Landjugendorganisationen (LJO) vom 7. Oktober 2019 (BayMBl. Nr. 424), die durch Bekanntmachung vom 8. November 2021 (BayMBl. Nr. 895) geändert worden ist

Landesrechtliche Grundlagen
1Die Förderung erfolgt auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 3 Nr. 2 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes (BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006. 2Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistung ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Es gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO).

1. Zweck der Zuwendung

1Zweck der Zuwendung ist die Stärkung der Bildungs- und Jugendarbeit im ländlichen Raum mit dem Ziel der Entwicklung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten.
2Die Tätigkeit der Landjugendorganisationen bildet dabei die Basis, für eine künftige Übernahme von Verantwortung und bürgerschaftlichem Engagement. 3Die Förderung der Arbeit der Landjugendorganisationen bildet die Grundlage für die Selbstorganisation ihrer Jugendarbeit und schafft damit die Voraussetzung für das weitere Wirken auf Ortsebene. 4Sie leistet auf diese Weise einen wertvollen Beitrag für junge Menschen zur Stärkung der Identität im ländlichen Gemeinwesen und zur Verhinderung der Abwanderung aus den ländlichen Gebieten.

2. Gegenstand der Förderung

1Gegenstand der Förderung sind die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks anfallenden Personal- und Sachausgaben der Landjugendorganisationen einschließlich deren Untergliederungen, soweit deren Aufgaben vom Charakter her der Tätigkeit der Landjugendorganisation entsprechen.
2Die Förderung umfasst unter anderem
die Bereitstellung der Organisationsstruktur,
die Entwicklung und Durchführung von Beteiligungs- und Meinungsbildungsprozessen sowie von informellen und überfachlichen Bildungsmaßnahmen für ehrenamtlich Engagierte und Multiplikatoren der Jugendarbeit,
die Ausarbeitung und Bereitstellung von Materialien und Medien,
die Weiterentwicklung einer zeitgemäßen Landjugendpädagogik,
Vermittlung von Schlüsselqualifikationen (Persönlichkeitsbildung),
Aktivitäten zur Stärkung der Attraktivität, Vitalität und Wirtschaftskraft des ländlichen Raumes,
sowie die Vertretung der Interessen gegenüber Gesellschaft, Politik und Kirche.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landjugendorganisationen mit ihren Rechtsträgern:
Landesstelle der Katholischen Landjugend Bayerns e. V.
Evangelische Landjugend in Bayern mit ihrem Rechtsträger Verein Evangelischer Bildungszentren im ländlichen Raum in Bayern e. V.
Bayerische Jungbauernschaft e. V.

4. Art und Umfang der Zuwendung

Alle Zuwendungsempfänger haben sicherzustellen, dass zur Antragsstellung jeweils
Haushalts- und Stellenpläne vorgelegt,
im Antrag Schwerpunktthemen festgelegt
werden.

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung erfolgt als institutionelle Förderung im Wege der Festbetragsfinanzierung.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben der Landjugendorganisationen im Sinne des Zuwendungszwecks, insbesondere Aufwendungen für
Personalausgaben (wie Geschäftsführer/-in, Landessekretär/-in, Bildungsreferenten/-innen, Mitarbeiter/-innen der Verwaltung), soweit diese bei der förderberechtigten Landjugendorganisation bzw. dem jeweiligen Rechtsträger beschäftigt und dem Zuwendungszweck auf Landes- oder Diözesan-/Bezirksebene sowie auf Ebene der Jungbauernschaft (insbesondere Landesverband Bayerischer Junggärtner, Landesverband Bayerischer Jungzüchter) entsprechend tätig sind und die Einhaltung des Besserstellungsverbotes nach Nr. 1.3 ANBest-I gewährleistet ist; für die Katholische und Evangelische Landjugend wird einer Ausnahme von VV Nrn. 1.5 und 2.5 zu Art. 44 BayHO und Nr. 3 ANBest-I zugestimmt,
Sachausgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung des Zuwendungszwecks stehen (Veranstaltungen, Kostenzuschuss zu Lehrfahrten, Tagungen und Projekte, die im Rahmen der satzungsgemäßen Arbeit der Landjugendorganisationen als Jugendverbände im Sinne von § 12 SGB VIII durchgeführt werden), einschließlich Sachkostenzuschuss auf Ortsebene für den laufenden Betrieb,
mit Ausnahme von Investitionen (ohne Büroausstattung).

5.3 Höhe der Förderung

Grundlage für die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf die einzelnen Landjugendorganisationen ist folgende Aufteilung:
Bayerische Jungbauernschaft:
45 %
Katholische Landjugend:
33 %
Evangelische Landjugend:
22 %
Die Förderung der notwendigen Personal- und Sachausgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung des Förderzwecks und des Fördergegenstandes stehen, darf 50 % der förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

5.4 Mehrfachförderung

1Eine Mehrfachförderung ist zulässig. 2Zuwendungen aus unterschiedlichen Förderprogrammen dürfen insgesamt 90 % der förderfähigen Personal- und Sachausgaben nicht übersteigen.

6. Verfahren

Bewilligungsbehörde ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk), Kompetenzzentrum Förderprogramme.

6.1 Antragstellung

Die Zuwendungsempfänger stellen bis 30. November für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde einen Förderantrag, in welchem das jeweilige Schwerpunktthema bzw. die jeweiligen Schwerpunktthemen der Landjugendorganisationen des folgenden Jahres beschrieben werden, die voraussichtlichen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sowie die Finanzierung für die beantragten Leistungen angegeben werden (Haushalts- und Stellenplan).

6.2 Bewilligung

1Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag und entscheidet über die Förderung. 2Die Höhe der Zuwendung wird im Bewilligungsbescheid vorläufig festgesetzt. 3Die endgültige Festsetzung der Zuwendungshöhe erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

6.3 Verwendungsnachweis

6.3.1 Fristen

Der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde bis spätestens zum 30. Juni des auf den Erhalt der Förderung folgenden Jahres einen Verwendungsnachweis vor.

6.3.2 Inhalte

1Es ist ein einfacher Verwendungsnachweis (ohne Vorlage von Belegen) durch Vorlage einer Jahresrechnung oder eines Jahresabschlusses über die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung zu erbringen.
2Es ist ein Sachbericht über alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Förderzweck stehen und der Zielerreichung dienen, zu erstellen.
3Die zuwendungsfähigen Personalausgaben sind auszuweisen. 4Ein Sachausgabennachweis ist zu führen.
5Für die Evangelische Landjugend ist eine Überleitungsrechnung einschließlich Kassenendbestand, Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Jahresabschluss des Vereins Evangelischer Bildungszentren im ländlichen Raum in Bayern e. V. auszugliedern.
6Die Landesstelle der Katholischen Landjugend Bayern e. V. stellt, ausgehend vom Jahresabschluss einschließlich Kassenendbestand, Forderungen und Verbindlichkeiten, eine Trennung zwischen pastoralem und verbandlichem Bereich sicher.

6.4 Auszahlung

Für die Förderung der Landjugendorganisationen können im laufenden Förderjahr auf Anforderung Teilzahlungen bis zur Höhe von maximal 80 % des vorläufig bewilligten Förderbetrags ausgezahlt werden.

6.5 Prüfungsrecht

Die Bewilligungsbehörde, das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) einschließlich seiner nachgeordneten Behörden, der Bayerische Oberste Rechnungshof (unter Verweis auf Art. 91 BayHO) haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege beim Zuwendungsempfänger entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen.

7. Sonstige Bestimmungen

Die ANBest-I sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu machen.
1Abweichend von Nr. 1.8 ANBest-I ist die Beibehaltung oder Ansammlung einer sparsam bemessenen Betriebsmittelreserve (zum Ausgleich der Schwankungen in den monatlichen Einnahmen und Ausgaben für Zwecke der Sicherstellung der Zahlung der Personalausgaben) zum Jahresende zulässig, soweit sie aus Liquiditätsgründen notwendig ist. 2Diese kann höchstens 50 % der gesamten jährlichen Personalausgaben betragen und ist im Verwendungsnachweis auszuweisen.
Folgende Unterlagen sind dem Staatsministerium bis spätestens zum 30. Juni des auf den Erhalt der Förderung folgenden Jahres vorzulegen:
Jährliche Evaluation des gesetzten Schwerpunktthemas bzw. der gesetzten Schwerpunktthemen in einem Sachbericht unter Einbeziehung in diesem Zusammenhang durchgeführter Maßnahmen,
Stand der Mitgliederzahlen der einzelnen Landjugendorganisationen.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft; sie gilt bis 31. Dezember 2024.

Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor