Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung erfolgt als institutionelle Förderung im Wege der Festbetragsfinanzierung.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben der Landjugendorganisationen im Sinne des Zuwendungszwecks, insbesondere Aufwendungen für
Personalausgaben (wie Geschäftsführer/-in, Landessekretär/-in, Bildungsreferenten/-innen, Mitarbeiter/-innen der Verwaltung), soweit diese bei der förderberechtigten Landjugendorganisation bzw. dem jeweiligen Rechtsträger beschäftigt und dem Zuwendungszweck auf Landes- oder Diözesan-/Bezirksebene sowie auf Ebene der Jungbauernschaft (insbesondere Landesverband Bayerischer Junggärtner, Landesverband Bayerischer Jungzüchter) entsprechend tätig sind und die Einhaltung des Besserstellungsverbotes nach Nr. 1.3 ANBest-I gewährleistet ist; für die Katholische und Evangelische Landjugend wird einer Ausnahme von VV Nrn. 1.5 und 2.5 zu Art. 44 BayHO und Nr. 3 ANBest-I zugestimmt,
Sachausgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung des Zuwendungszwecks stehen (Veranstaltungen, Kostenzuschuss zu Lehrfahrten, Tagungen und Projekte, die im Rahmen der satzungsgemäßen Arbeit der Landjugendorganisationen als Jugendverbände im Sinne von § 12 SGB VIII durchgeführt werden), einschließlich Sachkostenzuschuss auf Ortsebene für den laufenden Betrieb,
mit Ausnahme von Investitionen (ohne Büroausstattung).

5.3 Höhe der Förderung

Grundlage für die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf die einzelnen Landjugendorganisationen ist folgende Aufteilung:
Bayerische Jungbauernschaft:
45 %
Katholische Landjugend:
33 %
Evangelische Landjugend:
22 %
Die Förderung der notwendigen Personal- und Sachausgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung des Förderzwecks und des Fördergegenstandes stehen, darf 50 % der förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

5.4 Mehrfachförderung

1Eine Mehrfachförderung ist zulässig. 2Zuwendungen aus unterschiedlichen Förderprogrammen dürfen insgesamt 90 % der förderfähigen Personal- und Sachausgaben nicht übersteigen.