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Text gilt ab: 10.04.2017

2. Vergabe der Staatsprämienanwartschaften

1Die Auswahl der Pferde, denen eine Staatsprämienanwartschaft zuerkannt wird, erfolgt auf der landesweiten Schau der Züchtervereinigung. 2Die Bewertung und Rangierung der vorgestellten Stuten wird durch die Bewertungskommission vorgenommen. 3Die Staatsprämienanwartschaft darf von der durchführenden Züchtervereinigung an nicht mehr als 20 % der im aktuellen Eintragungsjahr erstmalig eingetragenen Stuten, getrennt nach Rassen, vergeben werden. 4Bei Pferderassen, bei denen im gleitenden Fünfjahresdurchschnitt weniger als zehn Stuten pro Jahr eingetragen werden, ist die Auswahl für die Staatsprämienanwartschaften so zu gestalten, dass die Quote von 20 %, gemessen an der Zahl der erstmals eingetragenen Stuten der Rasse, im gleitenden Fünfjahresdurchschnitt nicht überschritten wird. 5Im Rahmen der Schau gibt die Züchtervereinigung öffentlich bekannt, welche Stuten den Titel „Staatsprämienanwärterin“ erhalten. 6Die Nachweise über die Vergabe des Titels „Staatsprämienanwärterin“ sind von der Züchtervereinigung innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Schau bei der Landesanstalt schriftlich oder auf elektronischem Wege zur Überprüfung vorzulegen. 7Folgende Unterlagen sind bei der Landesanstalt einzureichen:
Liste der Stuten, an die eine Anwartschaft vergeben wurde, mit Angabe von Name, UELN, Rasse, Geburtsjahr, Datum der erstmaligen Eintragung,
Ergebnisse der landesweiten Schau mit Rangierung der Stuten.
8Die Züchtervereinigung hat zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Vergabe der Staatsprämienanwartschaften bei den Stuten, denen eine Staatsprämienanwartschaft zuerkannt wurde, vorlagen.