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Text gilt ab: 10.04.2017

1. Genehmigung zur Durchführung einer landesweiten Schau

1Die Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt) kann einer staatlich anerkannten Züchtervereinigung auf Antrag die Genehmigung zur Durchführung einer landesweiten Schau mit Vergabe von Staatsprämienanwartschaften erteilen. 2Die Genehmigung ist bei der Landesanstalt mindestens zwei Wochen vor Durchführung der Schau unter Angabe des Termins und Ortes der Schau schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 3Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 4Die Züchtervereinigung
ist nach Tierzuchtrecht staatlich anerkannt und in Bayern tätig,
führt ein genehmigtes Zuchtprogramm für die Rasse bzw. Rassen durch, die auf der Landesschau vorgestellt wird bzw. werden,
hat Unterlagen über die Anzahl der im aktuellen Eintragungsjahr erstmalig eingetragenen Stuten, getrennt nach Rassen, vorgelegt,
hat eine Schauordnung vorgelegt, die nach Maßgabe der Nrn. 2 und 3 mindestens Folgendes regelt:
Teilnahmevoraussetzungen der zum Zeitpunkt der landesweiten Schau bei der durchführenden Züchtervereinigung im Zuchtbuch eingetragenen Stuten,
Regelungen für Mehrfachvorstellungen,
Beginn und Ende des Eintragungsjahres,
Bewertungskriterien gemäß Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse,
Richtverfahren,
Zusammensetzung der Bewertungskommission (Zuchtleiter bzw. Zuchtleiterin und zwei weitere sachkundige Personen),
Zeitpunkt der Bekanntgabe der Stuten, die den Titel „Staatsprämienanwärterin“ erhalten.