Text gilt ab: 01.06.2018

1. Grundsätze

1.1 

Flurbereinigungsunterlagen sind die bei der Durchführung von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der jeweils geltenden Fassung anfallenden Karten, Risse, Pläne, Niederschriften, Verzeichnisse, elektronischen Daten und das gesammelte Schriftgut.

1.2 

1Keine Flurbereinigungsunterlagen im Sinne dieser Bekanntmachung sind Organisations- und Personalakten sowie sonstige Verwaltungsakten. 2Diese sind dem zuständigen Staatsarchiv zum Zeitpunkt der Entbehrlichkeit gemäß den Bestimmungen der Aussond-Bek zur Übernahme anzubieten.

1.3 

Die Abgabe von Flurbereinigungsunterlagen während der Laufzeit und zum Abschluss der Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Zusammenarbeit mit den Behörden und Stellen, die an Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz mitwirken, nach der Verordnung über die Ämter für Ländliche Entwicklung (ALEV), nach den Arbeitshilfen und Vorschriften für die Ländliche Entwicklung in Bayern (AVLE) sowie nach dem Qualitätsmanagement der Verwaltung für Ländliche Entwicklung.

1.4 

Diese Vorschrift regelt den Verbleib der nach der Schlussfeststellung (§ 149 FlurbG) und nach der Abgabe an mitwirkende Stellen noch vorhandenen Flurbereinigungsunterlagen sowie die Archivierung und Vernichtung von Daten.