Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4. Verfahren

4.1 Zuständigkeit

1Für die Umsetzung von LEADER in Bayern ist das StMELF verantwortlich. 2Für die Beratung, Information und Koordinierung bei LEADER in den Regionen sowie die Abstimmung mit anderen Verwaltungen/Fonds sind die LEADER-Koordinatoren an den hierfür vorgesehenen Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) zuständig.

4.2 Zuständigkeit für die einzelnen Projekte

1Die Zuständigkeit für das Antrags- und Bewilligungsverfahren von Projekten im Rahmen der vorliegenden LEADER-Förderrichtlinie liegt bei den hierfür zuständigen ÄELF. 2Im Rahmen von LEADER können alle Projekte gefördert werden, die der Umsetzung der LES einer LAG dienen und den Vorgaben dieser LEADER-Förderrichtlinie entsprechen, sofern sie nicht aus einem anderen EU-Fonds oder einer anderen ELER-Förderrichtlinie gefördert werden und keine fachlich betroffene andere Verwaltung Einwände gegen eine LEADER-Förderung hat. 3Die Abwicklung aller LEADER-Projekte erfolgt im Rahmen der LEADER-Förderrichtlinie im Zuständigkeitsbereich des StMELF.

4.3 Anweisungen zum Verfahren

1Bei der Abwicklung sind die einschlägigen EU-Bestimmungen nach den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1306/2013 einschließlich zugehöriger delegierter Rechtsakte und Durchführungs-Rechtsakte in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 2Zudem sind die Förderhinweise und Vollzugshinweise (Verwaltungs- und Kontrollsystem LEADER) des StMELF zu LEADER zu beachten. 3Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. 4Die Zuwendungen aus diesem Programm stellen freiwillige Leistungen dar. 5Diese können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 6Unter Umständen kann daher ein Zuwendungsantrag wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht mehr bewilligt werden.