Inhalt

Text gilt ab: 01.10.1984

VI.  
Besondere Möglichkeiten für die Zusammenarbeit von Flurbereinigung und Gemeinde

21 – Zur Baulandbereitstellung im ländlichen Raum in Verbindung mit der Flurbereinigung wird auf das Konzept der Bayerischen Staatsregierung zur „Erschließung und Sicherung von Bauland im ländlichen Raum “ (IMBek vom 16. März 1982, StAnz Nr. 12) verwiesen. Hierzu hat das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im August 1983 das in Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern, den kommunalen Spitzenverbänden und dem Bayerischen Bauernverband erarbeitete Merkblatt zur Flurbereinigung Nr. 2 herausgegeben, das von den Flurbereinigungsdirektionen bezogen werden kann.
22 – Die Übertragung der Befugnis der Gemeinde zur Durchführung der Umlegung auf die Flurbereinigungsdirektion gemäß § 46 Abs. 4 BBauG kommt infrage, wenn ein sachlicher Zusammenhang mit einer Flurbereinigung oder einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur sie zweckmäßig erscheinen lässt (vgl. GemBek vom 3. Juni 1977, MABl S. 565, LMBl S. 261).
23 – Es besteht die Möglichkeit, dass mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber die Teilnehmergemeinschaft und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Bundesbaugesetzes durchgeführt wird (§ 44 Abs. 7 Satz 1 FlurbG). Das Gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll (§ 44 Abs. 7 Satz 2 FlurbG). Dieser Austausch kann vorgenommen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung oder der Umlegung zweckmäßig ist und in den betroffenen Gebieten (Flurbereinigungsgebiet und Umlegungsgebiet) der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Abfindungen werden in diesen Fällen durch den Flurbereinigungsplan bzw. den Umlegungsplan des Gebietes festgestellt, in dem sie ausgewiesen werden (§ 44 Abs. 6 FlurbG).