Text gilt ab: 01.10.1984

I.  
Rechtsgrundlagen

1 – Flurbereinigung, Bauleitplanung und sonstige städtebauliche Maßnahmen stehen in vielfältiger und enger Beziehung zueinander. § 4 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes vom 8. April 1965 (BGBl I S. 306), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juni 1980 (BGBl I S. 649), verlangt von den öffentlichen Planungsträgern vor allem für Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und für die Bauleitplanung eine Abstimmung der Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander. Nach § 37 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1982 (BGBl I S. 1777), hat die Flurbereinigungsbehörde bei der Durchführung der Maßnahmen zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem auch den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes Rechnung zu tragen. Gemäß § 1 Abs. 6 des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl I S. 2256), geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1979 (BGBl I S. 949), sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne u. a. die Belange der Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen. Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten in Anspruch genommen werden. Teil VIIa BBauG enthält besondere Vorschriften über städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur; danach sollen eine enge Zusammenarbeit und ein abgestimmtes Vorgehen von Flurbereinigung und Bauleitplanung angestrebt werden.
Für das Zusammenwirken von Flurbereinigung und Bauleitplanung sowie sonstigen städtebaulichen Maßnahmen werden folgende Hinweise gegeben: