FinR-LE
Text gilt ab: 01.10.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
2. Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind die Ausgaben für Maßnahmen nach den Anlagen 1 bis 3 dieser Finanzierungsrichtlinien (FinR-LE) sowie nach der Anlage zu den DorfR in der jeweils geltenden Fassung.