Inhalt

Text gilt ab: 14.09.1987

III. 
Regelflurbereinigungen

Zusammenarbeit bei der Planung

10 – In den Gebieten, die nach dem gemeinsamen Arbeitsprogramm der Regierung und der Flurbereinigungsdirektion zur Flurbereinigung vorgesehen sind, soll die Herstellung, Änderung oder Ergänzung von Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr oder einem anderen öffentlichen Interesse dienen, rechtzeitig vorbereitet werden, um die Planungen im Flurbereinigungsverfahren berücksichtigen zu können.
11 – Genehmigungen für Maßnahmen nach § 34 Abs. 1 FlurbG dürfen von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans nur erteilt werden, wenn die Zustimmung der Flurbereinigungsdirektion vorliegt.
Die Flurbereinigungsdirektion kann die Kreisverwaltungsbehörde bereits vor Erlass des Flurbereinigungsbeschlusses ersuchen, entsprechende Anträge mitzuteilen.
12 – Soweit öffentliche Vorhaben in der Flurbereinigung verwirklicht oder unterstützt werden sollen, ist bei der Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze auf eine zeitliche und sachliche Abstimmung zwischen den Trägern der Vorhaben und der Teilnehmergemeinschaft hinzuwirken.
13 – Nach Zustellung der Neugestaltungsgrundsätze durch die Flurbereinigungsdirektion sollen Planungen nur geändert werden, wenn die Flurbereinigungsdirektion der Änderung zustimmt oder wenn zwingende Gründe die Änderung erfordern. Die Flurbereinigungsdirektion ist unverzüglich zu unterrichten.
14 – Dient eine öffentliche Anlage wesentlich dem Zweck der Flurbereinigung, kann sie in den Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen aufgenommen und mit diesem festgestellt werden.

Kreuzungen, Einmündungen und Zufahrten zu öffentlichen Straßen

15 – Die Zahl der Kreuzungen, der Einmündungen und der Zufahrten zu öffentlichen Straßen soll im Flurbereinigungsverfahren unter Beachtung des Bedarfs möglichst verringert werden.
16 – Lage und Ausgestaltung der Kreuzungen, der Einmündungen und der Zufahrten sowie weitere Einzelheiten sind bei der Aufstellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit dem Träger der Straßenbaulast festzulegen.
17 – Für die Gestaltung von Kreuzungen, Einmündungen und Zufahrten sind folgende Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung zu beachten:
Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL)
Teil II:
Linienführung (RAL-L)
Abschnitt 1: Elemente der Linienführung (RAL-L-1)
Teil III:
Knotenpunkte (RAL-K)
Abschnitt 1: Plangleiche Knotenpunkte (RAL-K-1)
Abschnitt 2: Planfreie Knotenpunkte (RAL-K-2)
Richtlinien über die Anlage von Kreis- und Gemeindeverbindungsstraßen in Bayern (RAKG‑By)
Grundsätze für die Gestaltung ländlicher Wege bei Baumaßnahmen an Bundesfernstraßen
Richtlinien für den ländlichen Wegebau (RLW).
18 – Die Beteiligung an den Kosten richtet sich für die in Flurbereinigungsverfahren geschaffenen Kreuzungen und Einmündungen nach § 12 FStrG bzw. Art. 32, 31 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG und für die Zufahrten nach den §§ 8a, 8 Abs. 2a Satz 3 FStrG bzw. Art. 19, 18 Abs. 3 BayStrWG. Auf folgende Bekanntmachungen des Staatsministeriums des Innern wird hingewiesen:
Rechtliche Behandlung der Kreuzungen von Bundesfernstraßen mit anderen öffentlichen Straßen oder Gewässern (Bekanntmachung vom 14. April 1976, MABl S. 440)
Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Zufahrten und Zugängen an Bundesstraßen sowie von Zufahrten an Staats- und Kreisstraßen in der Verwaltung der staatlichen Straßenbauämter (Zufahrtenrichtlinien) (Bekanntmachung vom 27. Februar 1978, MABl S. 199).

Vorläufige Anordnung (§ 36 FlurbG)

19 – Ist für die Herstellung oder Änderung einer öffentlichen Anlage ein Verwaltungsakt notwendig, muss dieser vor Erlass einer vorläufigen Anordnung unanfechtbar oder sofort vollziehbar sein.
20 – Ist die vorläufige Bereitstellung von Ersatzflächen nicht zweckmäßig oder nicht möglich, setzt die Teilnehmergemeinschaft für die Flächeninanspruchnahme angemessene Entschädigungen fest.

Landbereitstellung

21 – Der Träger eines öffentlichen Vorhabens soll den entstehenden Landbedarf vorrangig durch eigene verfügbare Grundstücke aufbringen. Für den verbleibenden Bedarf kann Land in verhältnismäßig geringem Umfang gegen einen angemessenen Kapitalbetrag bereitgestellt werden. Dafür sind vor allem nach § 52 FlurbG beschaffte Flächen zu verwenden. Entsprechende Vereinbarungen sind frühzeitig abzuschließen (Anlage 1).
22 – Die Teilnehmergemeinschaft und der Flurbereinigungsverband können nach den Bestimmungen des Reichssiedlungsgesetzes und des Grundstücksverkehrsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Grundstücksverkehrsgesetzes das Vorkaufsrecht ausüben (siehe Bekanntmachung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 15. Juni 1987, LMBl S. 298).

Ausführung öffentlicher Vorhaben

23 – Soweit öffentliche Anlagen im Zusammenhang mit der Flurbereinigung hergestellt werden, soll der Träger des Vorhabens deren zeitliche und technische Ausführung bis zur Feststellung oder Genehmigung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit der Teilnehmergemeinschaft abstimmen. Das gilt auch für Anlagen, deren Herstellung oder Änderung dem Träger des Vorhabens auferlegt ist.
24 – Die Teilnehmergemeinschaft oder der Träger des Vorhabens können fremde Anlagen gegen Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit ihren eigenen Baumaßnahmen ausführen. Die Vereinbarung über die Bauausführung, die Bauabnahme und die Übergabe der Anlage, die Kostenbeteiligung und die Fälligkeit der Zahlungen soll bis zur Feststellung oder Genehmigung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen abgeschlossen werden (Anlage 2).

Bauabnahme und Verkehrsübergabe von öffentlichen Straßen und Wegen

25 – Die Teilnehmergemeinschaft beteiligt den Träger der Straßenbaulast an der Abnahme der von ihr gebauten Straßen und Wege. Gleichzeitig soll die Übergabe der Anlagen vereinbart werden. Der Träger der Straßenbaulast bestimmt im Benehmen mit der Teilnehmergemeinschaft den Zeitpunkt der Verkehrsübergabe.

Widmung, Umstufung, Einziehung von Straßen und Wegen in der Flurbereinigung

26 – Soweit im Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen die Neuausweisung, Änderung oder Einziehung von öffentlichen Straßen und Wegen geregelt wird, sollen die hierdurch veranlassten Widmungen, Umstufungen oder Einziehungen von der Flurbereinigungsdirektion mit der Feststellung oder Genehmigung dieses Plans mit der Maßgabe verfügt werden, dass die
Widmung mit der Verkehrsübergabe (Art. 6 Abs. 6 BayStrWG),
Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck (Art. 7 Abs. 5 BayStrWG),
Einziehung mit der Sperrung (Art. 8 Abs. 5 BayStrWG)
wirksam wird. Verkehrsübergabe, Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck und Sperrung sind mit der tatsächlichen Freigabe für den Verkehr, der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck oder der Sperrung vollzogen.
27 – Der Träger der Straßenbaulast zeigt den für die Widmung, Umstufung oder Einzeihung maßgebenden Zeitpunkt sowie Beschränkungen der Widmung der das Straßen- oder Bestandsverzeichnis führenden Behörde unverzüglich an (Art. 6 Abs. 6 Satz 2 BayStrWG).
28 – Widmungsbeschränkungen (Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG) sind vom Träger der Straßenbaulast örtlich kenntlich zu machen. Bei Verwendung amtlicher Verkehrszeichen ist vorher eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung herbeizuführen.