Inhalt

Text gilt ab: 14.09.1987

II. 
Verfahrensarten der Flurbereinigung

5 – Werden öffentliche Vorhaben durch Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz unterstützt, soll die Verfahrensart frühzeitig geklärt werden.
6 – Die Ziele des Flurbereinigungsverfahrens nach § 1 FlurbG (Regelflurbereinigung) richten sich nach den Grundsätzen des § 37 FlurbG. Land für öffentliche Zwecke kann in verhältnismäßig geringem Umfang bereitgestellt werden (§ 40 FlurbG).
7 – Im Flurbereinigungsverfahren nach den §§ 87-89 FlurbG (Unternehmensflurbereinigung) sollen der entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden.
Sollen gleichzeitig die Ziele einer Regelflurbereinigung verwirklicht werden, ist im Flurbereinigungsbeschluss darauf abzustellen.
8 – Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren (§ 86 FlurbG) kann nur durchgeführt werden, wenn der Unternehmensträger die für das Unternehmen unmittelbar benötigten Flächen beschafft hat und lediglich landeskulturelle Nachteile zu beseitigen sind.
9 – Das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (§§ 91-102 FlurbG) sowie Verfahren des freiwilligen Landtausches (§§ 103a-103i FlurbG) bieten wegen ihrer Zielsetzung und der aus Beschleunigungsgründen stark vereinfachten Verfahrensregelung nur begrenzte Möglichkeiten, für öffentliche Vorhaben Flächen bereitzustellen.